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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.10.2025 – VG 9 K 1680/23

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1015.9K1680.23.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger für das Jagdjahr 2021/2022 eine Bachenprämie für Schwarzwild in Höhe von 400,- € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter im gemeinschaftlichen Jagdbezirks H_____mit der Jagdbezirksnummer 1_____. Am 30. April 2021 beantragte er bei dem Beklagten für das Jagdjahr 2020/2021 unter Verwendung des von der Obersten Jagdbehörde eingeführten Antragsformulars die Auszahlung einer Erlegungsprämie für Schwarzwild in Höhe von 900,- € (18 erlegte Stücke x 50,- € pro Stück). Dem Antrag beigefügt waren 26 Wildursprungsscheine.

Mit Schreiben vom 4. August 2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dem Antrag keine detaillierte Streckenmeldung und keine Kopie des Jagdscheins beigefügt waren. Diese Unterlagen seien nunmehr unverzüglich bis zum 20. August 2021, 12 Uhr, nachzureichen. Ansonsten müsse die Prämienzahlung abgelehnt werden.

Mit E-Mail vom 20. August 2021, 7:51 Uhr, übersandte der Kläger dem Beklagten sodann eine Kopie seines Jagdscheins. Eine Streckenliste könne er nicht übersenden, da er kein entsprechendes Formular bekommen habe. Sollte eine Streckenliste tatsächlich erforderlich sein, bitte er um Terminaufschub und Zusendung eines Formulars.

Mit E-Mail vom 27. August 2021 wies der Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass es für die Streckenliste kein festgelegtes Formular gebe. Diese könne beispielsweise auch auf kariertem Papier geführt werden. Ein weiterer Terminaufschub könne nicht gewährt werden, da der Kläger bereits kraft Gesetzes zum Führen einer tagesaktuellen Streckenliste verpflichtet sei.

Mit E-Mail vom 29. August 2021 reichte der Kläger eine handschriftlich erstellte Streckenliste nach.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 lehnte der Beklagte die beantragte Auszahlung einer Erlegungsprämie ab. Trotz Nachforderung sei eine Streckenliste nicht fristgerecht bis zum 20. August 2021 eingereicht worden. Damit seien die verbindlichen Voraussetzungen des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Auszahlung einer Erlegungsprämie für Schwarzwild zur Reduzierung der Schwarzwildbestände vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg vom 18. Januar 2019 nicht erfüllt.

Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere damit begründet, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass es sich bei dem 20. August 2021 um eine Ausschlussfrist handeln würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des benannten Erlasses seien sehr wohl erfüllt. Insbesondere sei der Antrag fristgerecht bis zum 30. April 2021 gestellt worden. Dass die Frist auch für alle beizufügenden Unterlagen gelte, sei nicht ersichtlich. Ansonsten hätte auch keine Fristverlängerung bis zum 20. August 2021 gewährt werden dürfen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend insbesondere aus, dass nach dem Erlass der Obersten Jagdbehörde alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht bis zum 30. April 2021 hätten eingereicht werden müssen. Dass wohlwollend eine Nachfrist gesetzt worden sei, könne der Unteren Jagdbehörde nicht entgegengehalten werden. Die Nichteinhaltung der Frist und der Nachfrist sei auch nicht unverschuldet erfolgt.- Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 1. Juni 2023 zugestellt worden.

Mit einem weiteren Antrag hat der Kläger bei dem Beklagten am 27. April 2022 für das Jagdjahr 2021/2022 die Auszahlung einer Bachenprämie in Höhe von 400,- € (5 Stück x 80,- € pro Stück) beantragt.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 lehnte der Beklagte auch die beantragte Bachenprämie ab. Grundlegende Voraussetzung für die Bachenprämie sei die Teilnahme an der digitalen Jagdstatistik mit der digitalen Streckenmeldung sowie die fristgerechte elektronische Übermittlung dieser Daten. Für den Jagdbezirk H_____sei für das Jagdjahr 2021/2022 trotz Anmeldung keine digitale Jagdstatistik übermittelt worden.

Den gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere damit begründet, dass die Annahme, dass er nicht an der digitalen Jagdstatistik teilgenommen habe und die Daten nicht fristgerecht elektronisch übermittelt habe, falsch sei. Er habe bei der Eingabe der Daten lediglich versehentlich das Jagdjahr 2022/2023 und nicht das Jagdjahr 2021/2022 angegeben. Diesen Fehler habe er dann nach Versenden der Daten nicht mehr korrigieren können. Bei einem Anruf in der Unteren Jagdbehörde sei ihm gesagt worden, dass man sich dort mit der IT-Abteilung in Verbindung setzen wolle, um eine erneute Eingabe der Daten zu ermöglichen. Rein vorsorglich solle er die Daten in Papierform abgeben. Dies habe er dann auch getan. Ausweislich des Posteingangsstempels seien diese am 27. April 2022 beim Beklagten eingegangen.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung insbesondere an, dass - wie bereits im Ausgangsbescheid dargestellt - die Auszahlung einer Bachenprämie voraussetze, dass die Streckenmeldung des jeweiligen Jagdbezirks an die Untere Jagdbehörde digital über das Onlineportal des Landes Brandenburg erfolgt sei. Diese Meldung hätte bereits zum 10. April 2022 zum Abschluss des Jagdjahres im Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ erfolgen müssen. Eine Überprüfung der Meldungen im Onlineportal am 28. Juni 2022 habe jedoch ergeben, dass für das Jagdjahr 2021/2022 keinerlei Eingaben getätigt worden seien. Tatsächlich sei die Statistik erst mit Datum vom 21. Juni 2022 in Papierform bei der Unteren Jagdbehörde eingegangen. Entgegen der zwingenden Festlegung im Erlass zur Bachenprämie sei im Rahmen der Jagdstatistik die Nutzung von Papiervordrucken auch weiterhin möglich gewesen. Einschlägig seien insofern die Vereinbarung über das Verfahren zur Gewährung einer Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 zur Reduzierung der Schwarzwildbestände und der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg zwischen dem Land Brandenburg und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 2./10. Juni 2021 und der Erlass zur Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren zur Gewährung einer Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 zur Reduzierung der Schwarzwildbestände und der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 4. Juni 2021. - Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 2. Juni 2023 zugestellt worden.

Am 3. Juli 2023, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird unter Wiederholung der Widerspruchsbegründungen ergänzend insbesondere vorgetragen, dass es in einem Schreiben des Beklagten vom 11. Januar 2022 ausdrücklich heiße, dass die Jagdstatistik auch weiterhin in Papierform eingereicht werden könne. Entsprechende Vordrucke seien im Internet zu finden und könnten auch bei der Unteren Jagdbehörde angefordert werden. Mit dem Erlass vom 4. Juni 2021 hätten die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet werden sollen, für die Übermittlung der Streckenliste verbindlich ein Online-Portal zu nutzen. Dies stelle einen gleichheitswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, für den es keinerlei gesetzliche Rechtsgrundlage gebe. Noch vor dem Erlass des angegriffenen Ablehnungsbescheides sei er von dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 2022 aufgefordert worden, Unterlagen zur Jagdstatistik 2022, u. a. die Streckenmeldung für das Jagdjahr 2021/2022, nachzureichen. Dies habe er dann am 21. Juni 2022 getan. Aus diesen Unterlagen ergebe sich auch die Zahl der gestreckten weiblichen Stücke an Schwarzwild.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 30. April 2021 beantragte Erlegungsprämie für Schwarzwild für das Jagdjahr 2020/2021 in Höhe von 900,- € zu gewähren,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 26. April 2022 beantragte Bachenprämie für Schwarzwild für das Jagdjahr 2021/2022 in Höhe von 400,- € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er hinsichtlich der Erlegungsprämie für Schwarzwild ergänzend insbesondere an, dass dem Kläger eine Nachfrist bis zum 20. August 2021 gewährt worden sei. Eine weitere Verlängerung dieser Frist sei nicht möglich gewesen, da er gehalten gewesen sei, alle gestellten und geprüften Anträge bis zum 30. August jeden Jahres der Obersten Jagdbehörde vorzulegen. Hinsichtlich der Bachenprämie sei sehr wohl ein einheitliches, dem Gleichheitssatz entsprechendes Verwaltungsverfahren erfolgt. Der Kläger habe auf der Grundlage des benannten Erlasses einen Antrag gestellt. Damit habe er sich den Regelungen dieses Erlasses unterworfen. Warum das Land Brandenburg aus Gründen einer effizienten Bearbeitung von Anträgen nicht auf eine elektronische Antragstellung abstellen dürfe, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe der Kläger in seinem Antrag auch einer elektronischen Verarbeitung seiner Daten zugestimmt. Die Antragsfrist bis zum 30. April 2022 sei nicht eingehalten. Dass die Forderung nach einer elektronischen Datenübermittlung den Kläger in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigen könne, sei auszuschließen, da er selber in der Lage gewesen sei, die geforderten Daten elektronisch zu übermitteln. Dabei sei ihm lediglich ein Fehler unterlaufen, der nachträglich nicht mehr habe korrigiert werden können. Die gewährte Nachfrist habe nur für die Streckenmeldung und die Meldung von Wildschäden gegolten, nicht aber für die Bewilligung der Bachenprämie.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden. Da sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2025 hiermit einverstanden erklärt haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Bachenprämie begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung einer Erlegungsprämie für Schwarzwild.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem zur Klagebegründung in Bezug genommen Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Auszahlung einer Erlegungsprämie für Schwarzwild zur Reduzierung der Schwarzwildbestände vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg vom 18. Januar 2019 um keine unmittelbare gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) i. V. m. einer auf dem Erlass beruhenden ständigen Verwaltungspraxis der Jagdbehörden besteht nicht, da eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Antragstellern weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.

In dem benannten Erlass vom 18. Januar 2019 ist u.a. in Ziffer 4 „Voraussetzungen für die Auszahlung“ geregelt:

„Eine Auszahlung der Erledigungsprämie setzt voraus, dass

der Antragsteller gemäß § 6 BbgJagdG in dem Jagdbezirk zur Jagdausübung berechtigt ist, in dem das Schwarzwild erlegt wurde,

gemäß § 2 Abs. 1 der WildÜV für die erlegten Stücke Schwarzwild ein Wildursprungsschein ordnungsgemäß ausgefüllt wurde,

für jedes beantragte Stück Unfall- bzw. Fallwild ein Wildursprungsschein ausgefüllt wurde,

alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.“

Nach Ziffer 5.1.2. ist der Antrag auf Auszahlung bei der Unteren Jagdbehörde bis zum 30. April eines jeden Jahres einzureichen. Nach Ziffer 5.1.4. ist dem Antrag neben dem Jagdschein auch die Streckenliste und alle zugehörigen Wildursprungsscheine beizufügen.

In Anbetracht dieser eindeutigen Regelungen spricht nichts dafür, dass es bei dem Beklagten oder einer anderen Unteren Jagdbehörde des Landes Brandenburg eine Verwaltungspraxis geben könnte, dass bis zum 30. April eines jeden Jahres lediglich ein Antrag gestellt werden muss und die erforderlichen Angaben und Unterlagen auch noch danach zeitlich unbeschränkt nachgereicht werden können. Soweit dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2021 zur Vorlage einer Kopie des Jagdscheins und der Streckenliste tatsächlich eine Nachfrist bis zum 20. August 2021, 12 Uhr, gewährt worden ist, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er gehalten gewesen sei, alle gestellten und geprüften Anträge bis zum 30. August jeden Jahres der Obersten Jagdbehörde vorzulegen. Ansonsten hätte mit einer Erstattung der von den Unteren Jagdbehörden auszuzahlenden Erlegungsprämien aus der Landeskasse nicht gerechnet werden können. Im Übrigen war die Streckenliste auch nicht erst auf Aufforderung der Unteren Jagdbehörde zu erstellen. Gemäß § 29 Abs. 4 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) hat jeder Jagdausübungsberechtigte über das erlegte Wild sowie über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Für Schalenwild sind die Eintragungen in die Liste unverzüglich vorzunehmen. Dieser bereits kraft Gesetzes bestehenden Rechtspflicht ist der Kläger ersichtlich nicht nachgekommen.

Der Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der beantragten Bachenprämie.

Zwar ist in dem Erlass zur Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren zur Gewährung einer Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 zur Reduzierung der Schwarzwildbestände und der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 4. Juni 2021 unter Ziffer 2 ausdrücklich geregelt, dass Bezugsbasis für die Berechnung der Bachenprämie die digitale Streckenmeldung eines jeden Jagdbezirks an die zuständige Untere Jagdbehörde sein soll. In der Vereinbarung über das Verfahren zur Gewährung einer Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 zur Reduzierung der Schwarzwildbestände und der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg zwischen dem Land Brandenburg und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 2./ 10. Juni 2021 ist dementsprechend in § 3 Nr. 1 bestimmt, dass Bezugsbasis für die Berechnung die bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt digital eingereichte jährliche Streckenstatistik über das Onlineportal des Landes Brandenburg sein soll. Nach Nr. 3 soll Voraussetzung für die Gewährung einer Prämie die fristgerecht eingereichte Streckenstatistik sowie die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen sein. In § 4 Nr. 1 ist geregelt, dass die Antragsunterlagen (Antragsformular und je ein Durchschlag der Wildursprungsscheine) von den Jagdausübungsberechtigten bzw. den von ihnen bevollmächtigten Personen bis zum 30. April 2022 bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde einzureichen sind. In Anbetracht dieser eindeutigen Regelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei dem Beklagten oder einer anderen Unteren Jagdbehörde des Landes Brandenburg eine Verwaltungspraxis geben könnte, dass es für die Gewährung einer Bachenprämie für den streitigen Zeitraum nicht darauf ankommt, ob die Streckenmeldung digital über das Onlineportal des Landes Brandenburg oder in gewohnter Weise schriftlich erfolgt ist. Auch geht der Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Beklagten vom 11. Januar 2022 ersichtlich fehl. In dem - offensichtlich inhaltsgleich an alle Jagdausübungsberechtigten übersandten - Schreiben wird gerade nicht nur darauf hingewiesen, dass trotz des eingeläuteten Zeitalters der Digitalisierung alle Jagdbezirke, die die Jagdstatistik unverändert in Papierform einreichen wollen, dies auch weiterhin tun könnten und die entsprechenden Vordrucke im Internet zu finden seien oder bei der Unteren Jagdbehörde angefordert werden könnten. Im unmittelbaren Anschluss dazu heißt es auch: „Wichtig: Für die Teilnahme an der „Bachenprämie“ ist die Nutzung der digitalen Streckenerfassung und der Jagdstatistik Voraussetzung“. Dieser auch noch durch Fettdruck herausgestellte Hinweis ist vom Kläger bei seiner Klagebegründung bewusst oder unbewusst übersehen worden.

Diese Beschränkung der Gewährung einer Bachenprämie auf Jagdausübungsberechtigte, die die Jagdstatistik mit der Streckenmeldung der Unteren Jagdbehörde auf digitalem Wege über ein Onlineportal des Landes Brandenburg übermittelt haben, ist jedoch wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 BbgVerf rechts- und verfassungswidrig. Bei dem Ausschluss aller Jagdausübungsberechtigter, die die Daten in herkömmlicher gewohnter Papierform übermittelt haben, handelt es sich bereits deshalb um eine sachwidrige Ungleichbehandlung, weil die Übermittlung in Papierform der seinerzeit geltenden Rechtslage entsprach. Die Pflicht der Jagdausübungsberechtigten, eine digitale Streckenliste nach den Vorgaben der Obersten Jagdbehörde zu führen, ist erst durch Art. 37 Nr. 4 b) aa) des Gesetzes zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9, S. 17) eingeführt worden. Bei dem Erfordernis, zur Gewährung einer Bachenprämie die Streckenmeldung nunmehr digital führen zu müssen, handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 41 Abs. 1 BbgVerf eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, BGHZ 84, 261 ff. = juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 B 97.10 -, juris Rn. 5). Jagdausübungsberechtigte, die über keinen Zugang zum Internet verfügen und sich mit der politisch gewollten Digitalisierung schwertun, werden von vornherein von einer staatlichen Leistung in diskriminierender Weise ausgegrenzt. Eine bloße gelegentliche Hilfe bei der Bewältigung digitaler Herausforderungen durch andere Personen ist nicht ausreichend, da die Streckenliste für Schalenwild - aus welchen Gründen auch immer - gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 BbgJagdG tagesaktuell zu führen ist. Ob die vom Beklagten in seiner Klageerwiderung für die digitale Übermittlung der Jagdstatistik angeführte vermeintlich effizientere Antragsbearbeitung tatsächlich erreicht wird, ist zumindest fraglich. Dass ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 11. Januar 2022 vor der Inbetriebnahme des „Onlinetools“ eine langwierige Erprobung erforderlich war und zahlreiche mannigfaltige rechtliche und technische Problemlagen geklärt werden mussten, spricht eher für das Gegenteil. Auch ist gerichtsbekannt, dass die beiden Mitarbeiter in der Unteren Jagdbehörde des Beklagten in den letzten Jahren mit der Wahrnehmung der ihnen obliegenden zahlreichen Aufgaben hoffnungslos überfordert waren und deshalb eine personelle Verstärkung erforderlich geworden ist. Für das Ziel des Erlasses vom 4. Juni 2021, mit Hilfe der Gewährung einer Bachenprämie eine Reduzierung der Schwarzwildbestände zu erreichen, ist es ersichtlich unerheblich, auf welchem Wege dem Beklagten die Streckenmeldung übermittelt worden ist. Im Übrigen hat sich der Kläger der geforderten Datenübermittlung auf elektronischem Weg auch gar nicht verweigert und sich auf dem Onlineportal des Landes Brandenburg angemeldet. Nach eigenen glaubhaften Angaben soll die Datenübermittlung für das streitige Jagdjahr nur daran gescheitert sein, dass er versehentlich ein falsches Jagdjahr eingegeben habe und der Fehler nicht mehr habe korrigiert werden können. Bei einem Anruf in der Unteren Jagdbehörde sei ihm sodann gesagt worden, dass man sich mit der IT-Abteilung in Verbindung habe setzen wollen, um eine erneute Eingabe der Daten zu ermöglichen. Was eine solche Einschaltung der IT-Abteilung erbracht haben könnte, ist vom Beklagten nicht mitgeteilt worden. Dass dem fristgerecht gestellten Antrag vom 27. April 2020 die erforderlichen Wildursprungsscheine und eine Kopie des Jagdscheins beigelegen haben, ist von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2025 klargestellt worden.

Ob die durch Art. 37 Nr. 4 b) aa) und Art. 118 des Gesetzes zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg vom 5. März 2024 eingeführte Rechtspflicht zum Führen einer digitalen Streckenliste nach den Vorgaben der Obersten Jagdbehörde und zur Übermittlung jagdstatistischer Daten auf digitalem Weg über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ verfassungskonform ist, ist nicht entscheidungserheblich. Zwar bestehen insofern schwerwiegende Bedenken. Entgegen der eine Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung suggerierenden Gesetzesüberschrift wird hinsichtlich der Jagdstatistik und der Streckenliste gerade keine Vereinfachung im Interesse aller Jagdausübungsberechtigten geregelt. Anders als bei dem Verzicht auf die Selbständigkeit eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BbgJagdG und bei der Beantragung oder Verlängerung eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG wird den Jagdausübungsberechtigten keine Wahl zwischen einer Datenübermittlung in elektronischer Form oder in gewohnter Papierform gelassen. Dass gerade die elektronische Datenübermittlung gegebenenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden ist und subjektiv nicht als Bereicherung, sondern als zeit- und nervenaufwendig empfunden wird, bleibt unberücksichtigt. Die Digitalisierung wird der Jägerschaft, die die Jagd im Regelfall nicht hauptberuflich ausübt, kraft Gesetzes aufgezwungen. Wie sich die Jagdausübungsberechtigten bei technischen Störungen - beispielsweise kurz vor dem Ablauf der Frist des 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten („spätestens bis zum 30. April“) - zu verhalten haben, ist nicht ansatzweise gesetzlich geregelt. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken bedürfen keiner Entscheidung, da die Gesetzesänderung - wie bereits ausgeführt - erst nach dem hier streitigen Jagdjahr 2021/2022 erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s :

1. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1.300,- € (900,- € hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 9. Dezember 2021 und 400,- € hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 28. Juni 2022) festgesetzt.

2. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2022 wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, da es dem Kläger aus der Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.