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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.10.2025 – VG 9 K 1105/24

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1020.9K1105.24.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe§

Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 21. und 28. August 2025 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

§ 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, ist unanwendbar, da die Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, dass über den mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15. November 2023 gestellten Einbürgerungsantrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. April 2024 noch keine Entscheidung getroffen war. Die Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie bereits seit einigen Jahren mit einer stark gestiegenen Anzahl von Einbürgerungsanträgen belastet ist und dies auch bei ihrer Personalplanung berücksichtigt hat. Soweit von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Auffassung vertreten wird, dass einer steigenden Arbeitsbelastung auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrecht stets organisatorisch, insbesondere durch eine Personalaufstockung, begegnet werden muss, muss zugunsten der Beklagten auch berücksichtigt werden, dass diese neben der Bewältigung der seit Jahren andauernden Massenzuwanderung auch zahlreiche weitere gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen hat und eine umfassende Personalaufstockung neben dem Problem der Finanzierbarkeit auch durch den Fachkräftemangel und die dadurch bedingten Schwierigkeiten der Gewinnung qualifizierten Personals erheblich erschwert wird. Die Praxis der Beklagten, die entstandenen Rückstände im Wesentlichen nach dem Datum der Antragstellung abzuarbeiten, ist rechtlich ersichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch bereits das zum 27. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) verabschiedet, durch das die Staatsangehörigkeitsbehörden bundesweit aufgrund der dort geregelten weitreichenden Erleichterungen von Einbürgerungen zusätzlich mit besonderen Herausforderungen konfrontiert worden sind. Durch die Einschaltung bundesweit agierender digitaler Anwaltskanzleien wird die Arbeit der Staatsangehörigkeitsbehörden wie auch die der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht erleichtert, sondern weiter erschwert. Die Auffassung, dass zur Antragstellung und Durchführung eines Einbürgerungsverfahrens eine persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Behörde regelmäßig überflüssig sei und erforderliche Unterlagen ausschließlich auf elektronischem Wege übermittelt werden könnten, ist bereits wegen der zur Identitätsklärung regelmäßig erforderlichen Einsichtnahme in Originaldokumente rechtsirrig. Die Vorstellung, dass zur Bewältigung der erheblichen Arbeitsüberlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden durch eine Vielzahl von Anträgen, eine Vielzahl standardisierter Schreiben und ständiger Sachstandsanfragen eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen nur noch oberflächlich und nicht mit der an sich gebotenen Gründlichkeit erfolgen müsse, ist mit einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren unvereinbar. Dass Einbürgerungsverfahren regelmäßig mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden sind, sollte unstreitig sein (zur generellen Dauer eines Einbürgerungsverfahrens vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2024 - 3 B 1062/24 -, juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 E 123/23 -, juris und vom 5. Dezember 2024 - 2 E 131/24 -, juris; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 5 C 25.41 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 7 E 11394/24 -, juris).

Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Untätigkeitsklage ist bereits gut fünf Monate nach der Antragstellung bei der Beklagten erhoben worden. Dass die zahlreichen auf Einbürgerung gerichteten Untätigkeitsklagen - auch wegen der bekannten Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - ersichtlich nicht geeignet sind, zur Beschleunigung des Einbürgerungsverfahrens seines Mandanten und der Verfahren anderer Einbürgerungsbewerber beizutragen, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der zahlreiche Ausländer bei Untätigkeitsklagen - soweit ersichtlich bundesweit - vertritt, gut bekannt. Dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage aus Gründen der Gleichbehandlung aller Einbürgerungsbewerber nicht unter Zurückstellung anderer Verfahren zu einer bevorzugten Bearbeitung bei der Beklagten führen darf, sollte sich von alleine verstehen. Warum der Kläger mit seinem Einbürgerungsbegehren vor der Beauftragung eines ortsfremden Rechtsanwalts nicht zunächst persönlich bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Beklagten vorgesprochen und sich dort nach den Erfolgsaussichten und vorzulegenden Unterlagen erkundigt hat, ist nicht bekannt und nachvollziehbar, zumal der Prozessbevollmächtigte ein anwaltliches Tätigwerden in Einbürgerungsverfahren ausweislich seines Internetauftritts unter „m.....de“ von der vorherigen Zahlung von 1.990,- € (alternativ 2 Raten von je 1.000,- € oder 12 Monatsraten von je 199,- €) abhängig macht. Die Gefahr, dass sich das Verfahren durch die Beauftragung eines ortsfremden Rechtsanwalts, schriftliche Antragstellung statt persönlicher Vorsprache, standardisierten Schriftsätzen und ständigen automatisierten Sachstandsanfragen nur unnötig verzögert, hätte sich auch für eine im Umgang mit Behörden und Rechtsanwälten unerfahrene Person aufdrängen müssen. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten in sog. sozialen Medien und ersichtlich realitätsfremder Versprechungen in seinem eigenen Internetauftritt muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach einer Internetrecherche leichtgläubig auf Angaben des Prozessbevollmächtigten vertraut hat, obwohl bereits der Name der Anwaltskanzlei Assoziationen mit einem bundesweit tätigen Versandhändler und nicht mit einer seriösen anwaltlichen Tätigkeit im herkömmlichen Sinne weckt. Das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen. Ob dieses noch mit anwaltlichen Standespflichten vereinbar ist, ist nicht entscheidungserheblich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist in Übereinstimmung mit dem von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2025), Ziffer 42.1., und der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 1 C 1.93 -, BayVBl. 1994, 221 f., vom 14. März 1997 - 1 B 234.96 -, juris Rn. 16, vom 23. Januar 2003 - 1 B 467.02 -, juris Rn. 5 und vom 9. April 2008 - 5 B 207.07 ´-, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris) mit dem doppelten Auffangwert von 5.000,- € zu beziffern.

Rechtsmittelbelehrung:

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).

Gegen die Streitwertfestsetzung kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.