Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.10.2025 – VG 9 K 2694/24
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1020.9K2694.24.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 die Klage zurückgenommen. Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, wonach im Falle einer Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens vom Kläger zu tragen sind.
§ 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, ist unanwendbar. Zwar ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass nicht nur übereinstimmende Erledigungserklärungen, sondern auch eine Klagerücknahme die zwingende Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO auslösen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, juris Rn. 8; Clausing, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: August 2024, § 161 Rn. 43; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 16. Auflage 2022, § 161 Rn. 22). Die sich insbesondere aus der Stellung des § 161 Abs. 3 VwGO im Anschluss nach der Regelung des Abs. 2 über die bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu treffende Kostenentscheidung ergebenden Bedenken gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 1987 - 6 B 24/87 -, JurBüro 1987, 1850 f.; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 22) sind nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, dass über den am 27. April 2023 gestellten Einbürgerungsantrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. September 2024 noch keine Entscheidung getroffen war. Die Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie bereits seit einigen Jahren mit einer stark gestiegenen Anzahl von Einbürgerungsanträgen belastet ist und dies auch bei ihrer Personalplanung berücksichtigt hat. Soweit von den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Auffassung vertreten wird, dass einer steigenden Arbeitsbelastung auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrecht stets organisatorisch, insbesondere durch eine Personalaufstockung, begegnet werden müsse, muss zugunsten der Beklagten auch berücksichtigt werden, dass diese neben der Bewältigung der seit Jahren andauernden Massenzuwanderung auch zahlreiche weitere gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen hat und eine umfassende Personalaufstockung neben dem Problem der Finanzierbarkeit auch durch den Fachkräftemangel und die dadurch bedingten Schwierigkeiten der Gewinnung qualifizierten Personals erheblich erschwert wird. Die Praxis der Beklagten, die entstandenen Rückstände im Wesentlichen nach dem Datum der Antragstellung abzuarbeiten, ist rechtlich ersichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen war kurz vor der Klageerhebung am 27. Juni 2024 auch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) in Kraft getreten. Durch die darin geregelten weitreichenden Erleichterungen von Einbürgerungen, über die in der Öffentlichkeit umfassend berichtigt worden ist, sind alle Staatsangehörigkeitsbehörden bundesweit zusätzlich mit besonderen Herausforderungen konfrontiert worden. Durch die Einschaltung bundesweit agierender sog. digitaler Anwaltskanzleien mit angeblich besonderen weltweiten kulturellen Kenntnissen und umfassenden Sprachkenntnissen speziell für Ausländer - so die Eigenwerbung der Anwaltskanzlei des Klägers aus Heidelberg im Internet - wird die Arbeit der Staatsangehörigkeitsbehörden wie auch die der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht erleichtert, sondern weiter erschwert. Die Vorstellung, dass wegen der Vielzahl der Anträge, der Vielzahl standardisierter Schreiben und ständiger Sachstandsanfragen eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen nur noch oberflächlich und nicht mit der an sich gebotenen Gründlichkeit erfolgen müsse, ist mit einem rechtstaatlichen Verwaltungsverfahren unvereinbar. Dass Einbürgerungsverfahren generell mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden sind, sollte unstreitig sein (zur generellen Dauer eines Einbürgerungsverfahrens vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2024 - 3 B 1062/24 -, juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 E 123/23 -, juris und vom 5. Dezember 2024 - 2 E 131/24 -, juris; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 5 C 25.41 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 7 E 11394/24 -, juris).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist in Übereinstimmung mit dem von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2025), Ziffer 42.1., und der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 1 C 1.93 -, BayVBl. 1994, 221 f., vom 14. März 1997 - 1 B 234.96 -, juris Rn. 16, vom 23. Januar 2003 - 1 B 467.02 -, juris Rn. 5 und vom 9. April 2008 - 5 B 207.07 ´-, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris) mit dem doppelten Auffangwert von 5.000,- € zu beziffern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.