Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1128.3K203.19.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung in landwirtschaftliche Zuwendungen des Beigeladenen.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin (Gz. 71 M 281/15) vom 9. März 2015, dem Beklagten zugestellt am 16. März 2015, vollstreckte der Kläger wegen titulierten Forderungen in Höhe von insgesamt 27.293,67 Euro in die Ansprüche des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten auf Zahlung der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Prämie für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) für das Antragsjahr 2015 und für die Folgejahre. Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin (Gz. 71 M 1241/15) vom 16. September 2015, dem Beklagten zugestellt am 24. September 2015, vollstreckte er in die zugewiesenen Zahlungsansprüche des Beigeladenen nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 und nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz.
Am 12. April 2016 stellte der Beigeladene seinen Agrarförderantrag für das Antragsjahr 2016, der die Basisprämie, Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie), die Umverteilungsprämie, die Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete (Förderprogramm 3315) und die Auszahlung der Förderung nach der KULAP-Richtlinie im Förderprogramm 810 (extensive Grünlandbewirtschaftung) umfasste. Am 6. Juni 2016 nahm er seine Anträge auf Gewährung der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie zurück.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 (und erneut am 20. April 2018) teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Nachfragen mit, dass keine Direktzahlungsansprüche des Beigeladenen im Förderjahr 2016 bestünden, weil er seinen Agrarförderantrag insoweit zurückgenommen habe.
Mit Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte dem Beigeladenen eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete in Höhe von 822,95 Euro und ordnete am gleichen Tag gegenüber dem Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) die Auszahlung an. Das LELF verarbeitete die Zahlungsanweisung am 20. Dezember 2016 um 9:09 Uhr abschließend, sodass die Auszahlung durch das Bankunternehmen an den Beigeladenen in diesem Zeitpunkt nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Am 22. Dezember 2016 erhielt der Beigeladene die Ausgleichszulage in Höhe von 822,95 Euro ausgezahlt.
Am 20. Dezember 2016 – um 11:14 Uhr – wurde dem Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt, das die Ansprüche des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von Zuwendungen nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) für 2016 und die Ausgleichszulage für die Bewirtschaftung von Flächen in benachteiligten Gebieten für 2016 umfasste. Der diesbezügliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin (Gz. 76 M 793/16) wegen weiterer Forderungen in Höhe von 6.047,02 Euro erging am 29. Dezember 2016 und wurde dem Beklagten am 6. Januar 2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16. Januar und 14. Februar 2017 wies der Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurück und teilte mit, dass die gepfändeten Zuwendungen gemäß der VO (EU) Nr. 1305/2013 nach den ANBest-EU einem Abtretungs- und Pfändungsverbot unterlägen. Das vorläufige Zahlungsverbot vom 20. Dezember 2016 habe für die Ausgleichszulage nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Antrag bereits zuvor beschieden und die Auszahlung angewiesen worden sei.
Am 25. April 2017 erließ der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen den Auszahlungsbescheid für das Antragsjahr 2016 über die Zuwendung nach der KULAP-Richtlinie im Förderprogramm 810 in Höhe von 3.875,20 Euro. Diese wurde am 4. Mai 2017 an den Beigeladenen ausgezahlt.
Unter dem 14. November 2018 forderte der Kläger den Beklagten auf, über den Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung der Direktzahlungen (Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie) vom 12. April 2016 zu entscheiden und die Zuwendungen aufgrund der Pfändung an ihn auszuzahlen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Rücknahme des Förderantrags unwirksam sei, da es einem Schuldner durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verboten sei, zivilrechtlich über die gepfändete Forderung zu verfügen. Diese gelte auch für einen verwaltungsrechtlich gestellten Förderantrag, der nicht zurückgenommen werden könne. Daneben forderte der Kläger den Beklagten auf, mitzuteilen, in welcher Höhe dem Beigeladenen für 2016 eine Zuwendung für die extensive Grünlandnutzung (Förderprogramm 810) bewilligt worden sei. Aus dem förderrechtlichen Abtretungsverbot folge kein Pfändungsverbot im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Schuldner könne sich zivilrechtlich nicht durch Vereinbarung von Abtretungsverboten der Vollstreckung durch seine Gläubiger entziehen. Dies gelte auch hier. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Zuwendung nur gezahlt werde, um Einnahmeverluste von Landwirten auszugleichen. Auch Arbeitseinkommen unterliegen im Allgemeinen der Pfändung. Würden Landwirte die Flächen intensiv nutzen, wäre das daraus erzielte Einkommen ebenso pfändbar.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 lehnte der Beklagte es gegenüber dem Kläger ab, über den Förderantrag des Beigeladenen auf Direktzahlungen zu entscheiden. Die der Pfändung unterliegende Forderung auf Auszahlung der Direktzahlungen sei im Zeitpunkt der Rücknahme des Förderantrags noch gar nicht entstanden, da über den Förderantrag noch nicht entschieden worden sei. Es liege daher keine Verfügung über eine gepfändete Förderung vor. Eine Pfändung erstrecke sich nicht auf das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung herrühre. Das gelte auch für den vorliegenden Agrarförderantrag. Daneben könne der Kläger auch nicht in die Zuwendungen aus dem Förderprogramm 810 der KULAP-Richtlinie und in die Ausgleichszulage vollstrecken, weil diese nach den Allgemeinen Nebenstimmungen einem Abtretungs- und Verpfändungsverbot unterliegen. Dadurch solle verhindert werden, dass Dritte auf die zweckgebundenen staatlichen Förderungen zugreifen könnten. Die Pfändung einer Zuwendung hätte stets eine Zweckverfehlung zur Folge, sodass die Zuwendung zu widerrufen wäre. § 851 Abs. 2 ZPO gelte bei zweckgebundenen Zuwendungen nicht. Nach dem Beschluss des LG Bayreuth vom 21. Oktober 2010 – 42 T 41/10 – gelte § 851a ZPO analog für solche produktionsspezifischen landwirtschaftlichen Beihilfen, die ein Landwirt erhalte, weil er Einnahmen aufgrund der geförderten Verhaltensweisen nicht erziele. Die Fördermaßnahme nach dem KULAP stelle eine solche Förderung dar.
Der Kläger hat am 22. Januar 2019 Klage erhoben. Er trägt zu den Direktzahlungen vertiefend vor, dass sich eine Pfändung nicht auf das Rechtsverhältnis erstrecke, aus dem die Forderung herrühre. Daher könnten Schuldner Dienstverhältnisse kündigen oder Erbschaften ausschlagen. Davon zu unterscheiden seien jedoch Rechtshandlungen, die unmittelbar den Bestand der gepfändeten Forderung betreffen. Solche seien einem Schuldner verwehrt. So könne ein Schuldner ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht analog § 1276 BGB nur mit Zustimmung des Gläubigers geltend machen. Entsprechendes gelte hier für die Rücknahme des einmal gestellten Förderantrags. Die zivilrechtliche Rechtsprechung mache nur bei der Pfändung von Arbeitslohn oder bei Mietverhältnissen Ausnahmen, weil es dort dem Schuldner nicht zumutbar sei, seinen vertraglichen Pflichten nur deswegen weiter nachzukommen, damit die Pfändung erfolgen könne. Solche Erwägungen könnten jedoch nicht auf die hiesige Situation übertragen werden, da der Förderantragsteller gegenüber der Behörde keine weiteren Pflichten mehr erfüllen müsse, außer die gesetzlich vorgesehenen.
Bezüglich der Ausgleichszulage trägt der Kläger vor, dass diese nach seinem Wissen erst am 26. Dezember 2016 durch die Bundeskasse ausgezahlt werden sollte. Der Beklagte habe daher nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes am 20. Dezember 2016, einem Montag, noch eine gesamte Woche Zeit gehabt, die Auszahlung zu verhindern.
Die Zuwendungen nach der KULAP-Richtlinie seien im Wege der Zwangsvollstreckung pfändbar. Eine Zweckverfehlung der Förderung sei damit nicht verbunden. Die Zuwendung erfolge, weil ein Landwirt im vergangenen Jahr sein Dauergrünland extensiv bewirtschaftet habe, nicht damit er sich in Zukunft in einer bestimmten Art und Weise verhalte. Die Zuwendung stelle die Gegenleistung für die Verpflichtung zur extensiven Grünlandnutzung dar. Sie unterscheide sich insoweit daher nicht von einem normalen Vertragsverhältnis.
Ursprünglich hat der Kläger im Wege der Stufenklage beantragt, (1.) über den Antrag des Beigeladenen auf Gewährung und Auszahlungen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu entscheiden und den zu bewilligenden Betrag an den Kläger auszuzahlen; (2.) dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe dem Beigeladenen für das Antragsjahr 2016 eine Ausgleichszulage und eine Zuwendung für die extensive Grünlandbewirtschaftung bewilligt und ausgezahlt worden ist; (3.) an den Kläger die dem Beigeladenen für das Antragsjahr bewilligte Ausgleichszulage und bewilligte Zuwendung für die extensive Grünlandbewirtschaftung auszuzahlen; (4.) an den Kläger 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz pro Jahr im Hinblick auf die an ihn auszuzahlenden Beträge ab Klageerhebung zu zahlen.
Nachdem der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass er dem Beigeladenen eine Ausgleichszulage i.H.v. 822,95 Euro und eine Zuwendung für die extensive Grünlandbewirtschaftung im Förderprogramm 810 i.H.v. 3.875,20 Euro bewilligt habe, hat der Kläger seinen Antrag zu 2. für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
über den Antrag des Beigeladenen auf Gewährung und Auszahlungen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu entscheiden und den zu bewilligenden Betrag an ihn auszuzahlen,
an ihn die dem Beigeladenen bewilligte Ausgleichszulage für das Antragsjahr 2016 in Höhe von 822,95 Euro und die bewilligte Zuwendung für die extensive Grünlandbewirtschaftung i.H.v. 3.875,20 Euro auszuzahlen,
an ihn 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz pro Jahr im Hinblick auf die an ihn auszuzahlenden Beträge ab Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Rücknahme des Förderantrags bzgl. der Direktzahlungen sei förderrechtlich zulässig gewesen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 könne ein Agrarförderantrag zurückgenommen werden, soweit die Bewilligungsbehörde noch nicht auf Verstöße in den Förderunterlagen hingewiesen habe oder die Absicht bekundet habe, eine vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Das sei hier im Zeitpunkt der Rücknahme durch den Beigeladenen nicht der Fall gewesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stehe der Rücknahme nicht entgegen; er verpflichte den Beigeladenen auch nicht dazu, einen Antrag auf Förderung zu stellen. Auch sei der Kläger nicht dadurch in der Verfahrensposition, den Förderantrag selbst zu stellen. Die betreffenden Förderungen und Auszahlungsforderungen entstünden erst mit Bescheidung durch den Beklagten. Ohne einen Antrag könne der Beklagte aber keine Förderung bewilligen. Die Höhe der Zuwendungen hänge zudem vom Ergebnis von Kontrollen ab.
Bezüglich der Ausgleichszulage habe der Beklagte über diese entschieden und deren Auszahlung angewiesen, bevor er von dem vorläufigen Zahlungsverbot Kenntnis erlangt habe. Er habe vor Kenntniserlangung alles Erforderliche getan, damit die Auszahlung habe erfolgen können. Er bzw. das LELF habe die Auszahlung nicht mehr rückgängig machen können. Im Übrigen sei ein Drittschuldner, der in Unkenntnis einer Pfändung an den Schuldner geleistet habe, nach der Rspr. des BGH nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolges durch aktives Handeln zu verhindern.
Die Förderung auf Grundlage der KULAP-Richtlinie sei nicht pfändbar, weil sie zweckgebunden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Auszahlung erst nach Ablauf des Verpflichtungsjahres erfolgt sei. Sie diene dazu, zusätzliche Kosten und Einkommensverluste auszugleichen. Würde eine Pfändung möglich sein, wäre zwingende Folge der Widerruf der Zuwendung wegen Zweckverfehlung.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. – dem Auskunftsbegehren hinsichtlich der Höhe der dem Beigeladenen bewilligten Ausgleichszulage und der Zuwendung im Förderprogramm 810 für die extensive Grünlandbewirtschaftung – für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die im Übrigen anhängige Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Der Klageantrag zu 1. ist bereits unzulässig.
a) Statthafte Klageart für das auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren, den Agrarförderantrag des Beigeladenen vom 12. April 2016 bzgl. der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu bescheiden, ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Denn der Kläger begehrt mit Erlass des Förderbescheids für das Antragsjahr 2016 den Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG.
b) Dem Kläger fehlt jedoch die erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO ist er nur klagebefugt, wenn er geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung in eigenen Rechten kann der Kläger nicht geltend machen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid über die Gewährung von Direktzahlungen für das Förderjahr 2016 an den Beigeladenen erlässt. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm die betreffenden Direktzahlungsansprüche zur Einziehung überwiesen worden sind, da er mit der Überweisung zur Einziehung berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, d.h. das gepfändete Recht selbst auszuüben (Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 835 Rn. 12). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Weder der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 9. März 2015 zum Gz. 71 M 281/15 (hierzu unter aa.) noch der Pfändungsbeschluss desselben Gerichts vom 16. September 2015 zum Gz. 71 M 1241/15 (hierzu unter bb) gewähren dem Kläger eine entsprechende subjektive Rechtsposition.
aa) Die Ansprüche des Beigeladenen gegen den Beklagten auf Zahlung der Direktzahlungen für das Förderjahr 2016 (Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie) sind durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. März 2015 (Gz. 71 M 281/15) nicht Gegenstand eines Pfändungspfandrechts geworden, sodass dem Kläger diese Ansprüche nicht zur Einziehung überwiesen worden sind, §§ 829, 835 ZPO.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht Neuruppin zum Gz. 71 M 281/15 vollstreckt in die Ansprüche des Beigeladenen auf Zahlung der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Prämie für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden – das sog. Greening – für das Antragsjahr 2015 und für die Folgejahre. Bei den hier in Rede stehenden Direktzahlungsansprüchen für das Förderjahr 2016 handelt es sich um zukünftige Ansprüche, die im Zeitpunkt der Pfändung – also mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner am 16. März 2015 (§ 829 Abs. 3 ZPO) – nicht fällig waren. Derartige zukünftige Forderungen können gepfändet werden, wenn diese so ausdrücklich im Pfändungsbeschluss – wie hier – ausgewiesen sind und im Zeitpunkt der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestand, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann, d.h. also, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (vgl. Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 829 Rn. 14; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 829 Rn. 6 m.w.N.). Abweichend von § 829 Abs. 3 ZPO entsteht das Pfändungspfandrecht an einer zukünftigen Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung (Riedel, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2025, § 829 Rn. 9; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 829 Rn. 6).
Der Anspruch des Beigeladenen auf Auszahlung der Direktzahlungen für das Förderjahr 2016 ist vorliegend jedoch nicht zur Entstehung gelangt, sodass kein Pfändungspfandrecht an diesem entstanden ist. Der Anspruch auf Auszahlung entsteht nicht bereits mit Stellung des Agrarförderantrags, sondern erst mit der behördlichen Bescheidung. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Direktzahlungen sind die Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 (Basisprämie), Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie), Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 (Greeningprämie). Sie werden Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt (Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013). Die Aktivierung erfolgt mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013. Gemäß Art. 72 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 muss jeder Förderbegünstigte, der dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegt, jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlungen einreichen, der u.a. die erforderlichen Angaben für die Aktivierung von gemeldeten Zahlungsansprüchen enthält. Gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist ein Sammelantrag zu stellen. Hieran knüpft § 7 InVeKoSV an, der bestimmt, dass die Direktzahlungen auf Antrag gewährt werden. Dieser ist bis zum 15. Mai des Förderjahres zu stellen. Nach der Aktivierung der Zahlungsansprüche prüft die Behörde, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Erst dann erfolgt die Auszahlung, mithin entsteht erst dann der korrespondierende Anspruch. Hierfür spricht Art. 75 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013. Danach erfolgen Zahlungen gemäß Abs. 1 der Vorschrift erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Art. 74 abgeschlossen ist. Dort heißt es wiederum, dass die Mitgliedstaaten im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin prüfen, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, wird die Beihilfe nach Art. 74 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1306/2013 in Anwendung von Art. 63 nicht gezahlt oder zurückgefordert.
In Anwendung dessen ist der Auszahlungsanspruch des Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt entstanden, da der Beklagte die Prüfung der Fördervoraussetzungen nicht abgeschlossen und keinen Bescheid erlassen hat. Hierzu war der Beklagte auch nicht angehalten, da der Beigeladene seinen Förderantrag förderrechtlich wirksam zurückgenommen hat. Nach Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthält, kann ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Abs. 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Keiner dieser Tatbestände lag hier vor. Die schriftliche Rücknahme des Antrags auf Direktzahlungen am 6. Juni 2016 war daher förderrechtlich zulässig und wirksam.
Die zwischen den Beteiligten erörterte Frage, ob die Rücknahme des Förderantrags vollstreckungsrechtlich wirksam war oder einem Verfügungsverbot unterlag, stellt sich somit nicht. Denn an den schon nicht entstandenen Auszahlungsansprüchen ist kein Pfändungspfandrecht entstanden, welches ein Verfügungsverbot nach § 829 BGB begründen könnte.
bb) Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. September 2015 zum Gz. 71 M 1241/15 berechtigt den Kläger nicht zur Geltendmachung der Direktzahlungen des Beigeladenen. Mit diesem Beschluss vollstreckte der Kläger in sämtliche dem Beigeladenen nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 und dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz zugewiesenen Zahlungsansprüche. Die zugewiesenen Zahlungsansprüche unterliegen zwar der Pfändung (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – VII ZB 92/07 –, juris, Rn. 6). Sie wurden dem Kläger durch den Beschluss des Amtsgerichts jedoch nicht zur Einziehung überwiesen. Allein die Pfändung berechtigt indes nicht zur Geltendmachung der Forderung (vgl. Riedel, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2025, § 829 Rn. 107). Daher kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch die weitere Voraussetzung zur Verwertung der Forderung durch Überweisung zur Einziehung erfüllt, nämlich, dass er hierfür selbst aktiver Betriebsinhaber i.S.d. VO (EU) Nr. 1307/2013 ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – VII ZB 92/07 –, juris Rn. 23 ff.).
c) Das als Annex zum Verpflichtungsantrag formulierte Zahlungsbegehren des Klägers ist aus den genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
2. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.
a) Für das auf Auszahlung der dem Beigeladenen bewilligten Ausgleichszulage i.H.v. 822,95 Euro und der bewilligten Zuwendung im Förderprogramm 810 (KULAP 2014) i.H.v. 3.875,20 Euro gerichteten Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner unterliegt dem Rechtsweg, die auch für eine Klage des Vollstreckungsschuldners gegeben wäre (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 1987 – VII R 116/86 –, juris, für eine Klage des Vollstreckungsgläubigers gegen das Finanzamt als Drittschuldner; entsprechend für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für einen gepfändeten und überwiesenen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt: Riedel, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2025, § 835 Rn. 15).
Der Kläger ist hinsichtlich der statthaften Leistungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2016 zum Gz. 76 M 793/16 kann er die ihm durch den Beschluss zur Einziehung überwiesenen Zuwendungen für das Förderjahr 2016 nach der KULAP-Richtlinie und die Ausgleichszulage im eigenen Namen geltend machen (vgl. Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 835 Rn. 12).
b) Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Der Kläger ist bereits nicht zur Einziehung der Ausgleichzulage i.H.v. 822,95 Euro berechtigt, weil der Beklagte diese an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung ausgezahlt hat (hierzu unter aa). Die Einziehung der Förderung nach KULAP 2014 im Förderprogramm 810 i.H.v. 3.875,20 Euro kann er ebenfalls nicht verlangen. Insoweit steht dem Beklagten die Einwendung der Unpfändbarkeit zu (hierzu unter bb).
aa) Der Kläger hat gegen den Beklagten als Drittschuldner keinen Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichszulage i.H.v. 822,95 Euro.
Der Drittschuldner wird durch eine Zahlung an den Schuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger befreit, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot bei Vornahme der Leistung nicht kennt (BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 – VIII ZR 258/81 –, juris, Rn. 14). Der für die Kenntnis des Drittschuldners maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Leistungshandlung durch den Drittschuldner (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1988 – IX ZR 27/88 –, juris, Rn. 7; vgl. auch Riedel, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2025, § 845 Rn. 26.1). Wenn der Drittschuldner in Unkenntnis der Pfändung die zur Erfüllung notwendige Leistungshandlung vorgenommen hat, ist er nach Kenntniserlangung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolges durch aktives Handeln zu verhindern (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1988 – IX ZR 27/88 –, juris, Rn. 8).
In Anwendung dessen hat der Beklagte die zur Auszahlung der Ausgleichzulage erforderliche Handlung in Unkenntnis ihrer Pfändung vorgenommen und ist dadurch von seiner Leistungspflicht an den Kläger befreit worden. Ausweislich des Verwaltungsvorganges ist dem Beklagten das vorläufige Zahlungsverbot am 20. Dezember 2016 um 11:14 Uhr zugestellt worden. Das vorläufige Zahlungsverbot hat gemäß § 845 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines Arrestes und steht einer Pfändung gemäß § 829 ZPO gleich (Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 845 Rn. 19). Damit ist die Pfändung bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots bewirkt, wenn die Forderung in diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat und die Pfändung dann letztendlich – wie hier – innerhalb eines Monats durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt (vgl. § 845 Abs. 2 ZPO).
Im Zeitpunkt der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes sind die zur Auszahlung der Ausgleichzulage erforderlichen behördlichen Vorgänge bereits vorgenommen worden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob insoweit nur auf den Beklagten abzustellen ist, oder auch auf das LELF, das die Auszahlung letztlich anweist. Denn auch das LELF hat im Zeitpunkt der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes bereits alles Erforderliche getan, damit die Förderung an den Beigeladenen ausgezahlt wird. Der Beklagte hat die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten im FP 3315 durch Bescheid am 19. Dezember 2016 bewilligt und zugleich gegenüber dem LELF die Auszahlung an den Beigeladenen angeordnet. Nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten hat das LELF die Zahlungsanweisung am 20. Dezember 2016 um 9:09 Uhr so weiterverarbeitet, dass auch das LELF die Auszahlung durch die Hessische Landesbank an den Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen konnte. Zu diesem Zeitpunkt ist die Leistungshandlung somit vollständig vorgenommen worden.
bb) Hinsichtlich der Förderung nach dem KULAP 2014 im Förderprogramm 810 i.H.v. 3.875,20 Euro wendet der Beklagte zu Recht ein, dass diese einem Pfändungsverbot unterliegt.
Der Beklagte war nicht gehalten, die Unpfändbarkeit im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor dem Vollstreckungsgericht geltend zu machen. Nach der Rspr. des BGH ist der Einwand der Unpfändbarkeit im Rahmen der hier vorliegenden sog. Einziehungsklage zumindest dann zulässig, wenn die Unpfändbarkeit ihren Grund in dem materiell-rechtlichen Schuldverhältnis, also in der materiellen Rechtsstellung des Drittschuldners hat (BGH, Urteil vom 30. März 1978 – VII ZR 331/75 –, juris, Rn. 21). Dem schließt sich die Kammer an. Eine solche Situation liegt hier auch vor. Die Unpfändbarkeit hat ihren Grund im Förderverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und -nehmer, namentlich in der Zweckgebundenheit der Zuwendung.
Dier hier in Rede stehende Förderung nach dem Förderprogramm 810 der Förderrichtlinie KULAP 2014 ist nicht pfändbar. Ihrer Pfändbarkeit steht die Zweckgebundenheit der Zuwendung entgegen. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 Alt. 1 BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt. Zur Beurteilung der Zweckbindung sind der Bewilligungsbescheid und die maßgeblichen Bestimmungen der Förderprogramme von Bund und Ländern heranzuziehen (vgl. insgesamt zum Vorstehenden jüngst BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – VII ZB 64/21 –, juris, Rn. 19 ff. zur Corona-Überbrückungshilfe III).
In Anwendung dessen unterliegt das Förderprogramm 810 einer schutzwürdigen Zweckbindung. Das Förderprogramm ist Bestandteil von „Teil D“ der Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2014). Diese verfolgt mit ihren Zuwendungen Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und die Erhaltung der Umweltqualität (Ziff. I. 1.2 der Richtlinie). Der Teil D der Richtlinie hat besonders nachhaltige Verfahren auf dem Dauergrünland zum Gegenstand. Das Förderprogramm 810 wiederum ist Bestandteil von Teil „D 1“ der Richtlinie. Gefördert wird im Programm 810 die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung (Ziff. II D 1.2.1). Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich in Verfolgung der Förderziele dazu, auf bestimmte Formen der Bewirtschaftung und Düngung zu verzichten. Die damit verbundenen Ertragseinbußen erhält der Landwirt durch die Förderung im Gegenzug ausgeglichen. Die Zuwendungen nach der Richtlinie KULAP 2014 unterfallen den VV zu § 44 LHO. Teil dieser sind u.a. die ANBest-EU, hier i.d.F. vom 19. Dezember 2014, Abl. Nr. 8 vom 4. März 2015, S. 183 ff.). Diese enthalten unter Nr. 1.7 die Bestimmung, dass Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen. Mit dem Abtretungs- und Pfändungsverbot soll die zweckentsprechende Mittelverwendung abgesichert werden.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht es dieser Zweckbindung nicht entgegen, dass die Förderung erst im Folgejahr für das vergangene Verpflichtungsjahr ausgezahlt wird und auch die Mittelverwendung als solche nicht Gegenstand der Zweckbindung ist. Denn dies ändert nichts daran, dass aus Sicht des Zuwendungsgebers mit der Zuwendung die Empfänger dazu angehalten werden sollen, im Einklang mit den verfolgten Zielen der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes auf bestimmte Bewirtschaftungsmethoden zu verzichten. Mit diesen Zielsetzungen unterscheiden sich die hier in Rede stehenden Förderungen der sog. 2. Säule der GAP gerade von den Direktzahlungen der 1. Säule der GAP, die (überwiegend) der Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung dienen und das Einkommensrisiko von Landwirten abfedern (vgl. Martinez, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EAU/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 40 AEUV Rn. 66). Sie sind daher nicht mit einem – möglicherweise pfändbaren – Arbeitseinkommen vergleichbar.
3. In der Folge bleibt der Zinsantrag zu 3. ebenfalls ohne Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen. Dem Kläger sind die Verfahrenskosten auch im Umfang der Einstellung des Verfahrens aufzuerlegen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte im Umfang der Teilerledigung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten zu tragen hätte, weil er dem Auskunftsbegehren entsprochen und dadurch der streitigen Durchführung des Verfahrens die Grundlage entzogen hat, rechtfertigt es § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil das Auskunftsbegehren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist (siehe hierzu auch den Streitwertbeschluss).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss§
Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 14.198,15 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Bezüglich der Direktzahlungen (Antrag zu 1.) legt die Kammer die Schätzung des Klägers i.H.v. 9.500,00 Euro zugrunde, die auf den Direktzahlungen für das vorangegangene Förderjahr 2015 (9.479,36 Euro) beruht. Hinsichtlich des Antrags zu 2. sind die tatsächlich gewährten Förderungen in Höhe von insgesamt 4.698,15 Euro (822,95 Euro + 3.875,20 Euro) anzusetzen. Da der ursprüngliche Auskunftsantrag allein der prozessualen Geltendmachung des Zahlungsantrags diente, ist dessen Interesse im Zahlungsantrag enthalten. Der Auskunftsantrag wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.