Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.12.2025 – VG 14 L 918/24
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1222.14L918.24.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 3. September 2024 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2024 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit Blick auf die Formulierung des Antrages ist das mit dem Bescheid vom 26. August 2024 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR vorliegend nicht streitgegenständlich. Denn der vorliegende Eilantrag ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vom 26. August 2024 gerichtet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wie er hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung erforderlich gewesen wäre (§ 80 Abs. 5 Satz 1,1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVGBbg -), ist nicht gestellt. Ein solcher wäre indes mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu erwarten gewesen.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 3. September 2024 gegen die von dem Antragsgegner unter dem 26. August 2024 verfügten Maßnahmen nicht feststellen. Das in Ziffer I. der Ordnungsverfügung enthaltene Gebot, jegliche Art der Sperrung des in der Anlage zur Ordnungsverfügung rot bezeichneten Bereichs auf dem Grundstück (hier verweist der Antragsgegner auf den angefügten Lageplan) zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu beseitigen, erweist sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer als rechtmäßig. Nach Auffassung der Kammer überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an der von dem Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung. Die Vollziehungsanordnung leidet auch nicht an einem formellen, ihre Aufhebung rechtfertigenden Mangel.
Demnach erweist sich zum einen die mit Ziffer I. angeordnete Beseitigung jeglicher Art der Sperrung des in der Anlage bezeichneten Bereichs des Flurstücks bei der allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
Gemäß § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Die landesrechtliche Ausführungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) konkretisiert und ergänzt diesen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass in der freien Landschaft „jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr“ - u.a. - betreten oder mit Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern befahren darf. Als Nutzzeit gilt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BbgNatSchAG die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von den Betretungsrechten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchAG Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Gemäß § 23 Abs. 1 BbgNatSchAG darf die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 22 nur nach vorheriger Genehmigung untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder solcher Zäune, die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden.
Davon ausgehend ist die formell ordnungsgemäße Anordnung des gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BbgNatSchAG zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Antragsgegners voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass an dem über das Flurstück des Antragstellers vom u.a. zum sog. in der freien Landschaft verlaufenden Weg (und damit dem in der Anlage zur Ordnungsverfügung gekennzeichneten Bereich) ein allgemeines Betretungsrecht besteht, dessen Beeinträchtigung durch Anbringung jeglicher Art der Sperrung ohne eine vorherige - hier nicht erteilte -Genehmigung gemäß § 23 BbgNatSchAG unzulässig ist. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung des Bereiches als „Weg“ im Tenor des Bescheides ergibt sich aus der Anlage und der Begründung (Seite 3 erster Absatz) der Ordnungsverfügung, dass das Gebot auf die Sperrung des Weges und nicht auch auf die auf den Ablichtungen im Verwaltungsvorgang (Seite 1 bis 3) zu erkennenden Einzäunungen der Flächen links und rechts des Weges abzielt, womit über die Zulässigkeit der Rechtmäßigkeit dieser zuletzt genannten Einzäunungen nichts gesagt ist. Der Weg gehört auch nicht zu den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchAG vom Betretungsrecht ausgenommen Flächen (Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen). Beides verkennt der Antragsteller offensichtlich:
Soweit er mit seinem Widerspruch vom 3. September 2024 auch vorträgt, es handele sich nicht um einen Weg, sondern um die Einfahrt zu seinem Grundstück, verwundert dies schon deshalb, weil die Nutzung des Weges als Einfahrt durch die Sperrung ja gerade ausgeschlossen wird. Im Übrigen hat er damit in keiner Weise dargelegt, dass es sich um (einzig in Betracht kommende) sonstige einem gewerblichen Betrieb dienende Flächen handelt. Ferner lässt der Antragsteller mit der Antragsschrift vortragen, er sei Landwirt und Fischer, das in Rede stehende Grundstück sei seit 1950 als Koppel benutzt und der Zaun der Koppel sei um etwa einen halben Hektar zurückgebaut worden, als 1986 das Wehr neu gebaut worden sei, damit die Fläche als Baustelle habe genutzt werden können. Danach sei der Teil des Grundstücks als Zufahrt zum Wehr genutzt worden, daher sei der Zaun vorerst nicht zurückgebaut worden. Wanderer und Spaziergänger hätten diesen Teil des Grundstücks als Parkplatz genutzt und er habe immer wieder mit dort gelassenem Müll zu kämpfen. Nun sei ein offizieller Wanderweg mit Wanderbrücke über die etwa 50 Meter entfernt von seinem Grundstück gebaut worden und das werde durch das zuständige Personal nun von der Seite über den Wanderweg angefahren. Daher habe er in Absprache mit dem Umweltamt (dort: Herr ) und dem Wanderwegewart den Zaun wieder an die eigentliche Grundstücksgrenze gesetzt, als er diesen sowieso altersbedingt habe erneuern müssen. Offenbleiben kann, ob die durch den Antragsteller vorgenommenen Sperrungen (zunächst Betonteile - vgl. die Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2024 - und nun ein Elektrozaun und ein Baumstamm) unter die von ihm gewählte Bezeichnung „Zaun“ fallen. Denn der Antragsteller geht bereits fehl, wenn er die Zugehörigkeit des Weges zur freien Landschaft und damit das allgemeine Betretungsrecht offensichtlich deshalb in Frage stellt, weil es - seine Ausführungen insoweit als richtig unterstellt - nunmehr sowohl eine andere Zufahrt zum Wehr als auch einen neuen (weiteren) Wanderweg gibt. Denn das allgemeine Betretungsrecht dient nicht der Erschließung von baulichen Anlagen und ist auch weder von einer Widmung abhängig noch wegen der Existenz oder der Entstehung eines alternativen Weges zu einem bestimmten Bereich ausgeschlossen (vgl. so hinsichtlich der Erreichbarkeit einer Badestelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27 . Januar 2021 - OVG 11 S 76/20 -, juris Rn. 20).
Darüber hinaus darf der Antragsteller auch nicht etwa die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 BbgNatSchAG untersagen oder (wie vorliegend geschehen) tatsächlich ausschließen. Denn er hat für die Errichtung einer wie auch immer gearteten Sperrung keine Genehmigung erhalten oder auch nur beantragt. Soweit er auf einen Herrn vom Umweltamt verweist und in der Antragsschrift auch dessen Telefonnummer angibt, ergibt sich daraus nichts Anderes. Zum einen ist für die Zuständigkeit des Genannten nichts ersichtlich, zum anderen behauptet der Antragsteller auch selbst nicht, dass eine ausdrückliche Genehmigung vorliege. Es ist in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht Aufgabe des Gerichts, durch einen offenbar von Antragstellerseite erwarteten Anruf bei einem nicht am hiesigen Verfahren Beteiligten weitere Ermittlungen anzustellen. Darüber hinaus ist eine Genehmigung vorliegend auch nicht im oben genannten Sinne entbehrlich. Denn es handelt sich ganz offensichtlich nicht um die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder solcher Zäune, die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden.
Sofern der Antragsteller persönlich im Verwaltungsverfahren auch - wie bereits angeführt - umfangreich auf seine Tätigkeit als Landwirt und Fischer hinweist, ergibt sich daraus für die in Rede stehende Fläche auch kein auf einen bestimmten Zeitraum begrenztes Betretungsverbot. Denn im Rahmen des § 59 Abs. 1 BNatschG, § 22 BbgNatSchAG ist allein die (aktuelle) tatsächlich Nutzung der in Rede stehenden Fläche maßgeblich; auf davon abweichende Ausweisungen der Nutzungsart etwa im Liegenschaftskataster, in Plänen o.ä. kommt es insoweit nicht an. Denn demjenigen, der ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht in der freien Landschaft in Anspruch nehmen will, soll eine verlässliche Einschätzung seiner Rechte und Pflichten „auf Sicht“ und ohne vorherige Einholung eines - regelmäßig nicht kurzfristig verfügbaren - Rechtsrats ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 7/16 juris Rn 50; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). Davon ausgehend handelt es sich bei dem in der Anlage zum angegriffenen Bescheid markierten Bereich des Flurstücks um einen zwar unbefestigten, aber klar als solchen erkennbaren Feldweg. Der Antragsteller hat das tatsächliche Vorhandensein dieses Weges auch nicht bestritten und im Übrigen ist dessen Existenz auch aus den vom Antragsgegner gefertigten Fotos (u.a.) vom 16. September 2024 (Blatt 9 und 10 der Beiakte) ersichtlich. Die Beschränkung des Betretungsrechts auf Zeiten außerhalb der Nutzzeit gilt aber nur für landwirtschaftliche Nutzflächen, d.h. für tatsächlich bewirtschaftete Ackerflächen und Grünland. Auf Wegen (ebenso wie auf Feldrainen, Heide-, Öd- und Brachland) findet eine derartige Bewirtschaftung grundsätzlich nicht statt. Die Nutzung nicht bewirtschafteter Flächen und insbesondere von Wegen durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken ist dem Eigentümer zumutbar und deshalb von diesem hinzunehmen. Darauf, ob angrenzende Acker- und Grünlandflächen bewirtschaftet werden und deshalb nicht betreten werden dürfen, kommt es dabei nicht an.
Die Regelung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts und der Voraussetzungen seiner Einschränkung in den §§ 22 und 23 BbgNatSchAG sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, die Sozialbindung des Eigentums konkretisierende Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 2 GG (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 7/16 -, juris Rn 50); eine vom Antragsteller sinngemäß geltend gemachte Verletzung seines Eigentumsgrundrechts ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch ist sie sonst ersichtlich. Soweit er die Vermüllung seines Grundstücks und unzulässiges Parken beanstandet, sind derartige Verhaltensweisen gegebenenfalls und bei Vorliegen der Voraussetzungen von den zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
Die unter ausdrücklicher Erwähnung des ihm gemäß § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG zustehenden Ermessens erfolgten, wenn gleich sehr knappen Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides stellen eine noch hinreichende und sachlich nicht zu beanstandende, die Zweckmäßigkeit der Regelung begründende Ermessenserwägungen - auch hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragstellers als Zustandsstörer - dar. Seine Erwägungen lassen bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler erkennen. Die Auswahl eines anderen Adressaten der Anordnung kam im konkreten Fall von vornherein nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner auch zu Recht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der naturschutzrechtlichen Verfügung angeordnet.
Insbesondere ist diese - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers - hinreichend begründet worden. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist Genüge getan, wenn in der Begründung angegeben ist, aus welchen Gründen im Einzelnen die Verwaltungsbehörde das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehende besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheids vor Abschluss des Widerspruchverfahrens bejaht. Die vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2024 für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Sie erschöpft sich nicht in formelhaften Wendungen, sondern weist insbesondere auf die Vorbildwirkung sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Auswirkungen hin. Hier stellt der Antragsgegner auch mit ein, dass die sofortige Vollziehung durch den Antragsteller ohne wesentliche Kosten und Substanzverluste erfüllt werden kann. Für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es indes nicht darauf an, ob die Erwägungen im Einzelnen zutreffend sind.
Darüber hinaus begründen die genannten Ausführungen auch ein hinreichendes, das private Interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Ziffer I. des beanstandeten Bescheides. Insbesondere werden ihm durch eine Befolgung der Anordnung vermutlich nur geringe Kosten entstehen. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vortragen lässt, ihn werde allein der Rückbau des Zauns 3.000,00 EUR kosten, fehlt es an jedweder Substantiierung dieser Behauptung. Auch für Substanzverluste an Baumstamm oder Zaunmaterial ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der sich so ergebende Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zur Hälfte in Ansatz zu bringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.