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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.12.2025 – VG 8 L 1123/25

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1223.8L1123.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 K 2725/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2025 wird angeordnet, soweit der Antragsteller darin für den Zeitraum vom 6. November 2023 bis 31. Dezember 2023 zu einer Gebühr in Höhe von 5.173,60 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 6. November 2024 zu einer Gebühr in Höhe von 13.116,29 € herangezogen wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.572,47 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu Gebühren für die Einleitung von Regenwasser in den vom Zweckverband K_____, dem der Antragsgegner vorsteht, als öffentliche Einrichtung betriebenen Schmutzwasserkanal. Dieses Regenwasser hatte der Antragsteller zuvor auf seinem Grundstück im G_____3d in 16727 O_____in Regenwasserrückhaltebecken gesammelt und anschließend über Regenwasserleitungen in den unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze liegenden Revisionsschacht eingeleitet.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2025 zog der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund dieser Regenwassereinleitung für den Zeitraum vom 6. November 2023 bis 31. Dezember 2023 zu einer Gebühr in Höhe von 5.173,60 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 6. November 2024 zu einer Gebühr in Höhe von 13.116,29 € heran.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2025 wies der Antragsgegner den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 28. Februar 2025 zurück und lehnte den am 2. Juni 2025 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte und nach erfolgloser Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) auch sonst zulässige sinngemäße Eilantrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 K 2725/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2025 anzuordnen, soweit der Antragsteller darin für den Zeitraum vom 6. November 2023 bis 31. Dezember 2023 zu einer Gebühr in Höhe von 5.173,60 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 6. November 2024 zu einer Gebühr in Höhe von 13.116,29 € herangezogen wird,

ist begründet.

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Abgabenbescheid ist anzuordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Bescheid rechtswidrig ist (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 - juris Rn. 8).

Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, soweit diese angegriffen wurden, vor.

Denn nach der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Regenwasser in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Die seitens des Antragsgegners herangezogene, am 6. Dezember 2021 beschlossene und am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gebührensatzung des Zweckverbandes K_____ für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung zentral, im Folgenden: SGS) in der am 5. Dezember 2022 beschlossenen und am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen 1. Änderungsfassung (Zeitraum vom 6. November 2023 bis 31. Dezember 2023, Mengengebühr i.H.v. 5,80 €/m³, Gesamtgebühr i.H.v. 5.173,60 €) und in der am 14. Dezember 2023 beschlossenen und am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen 2. Änderungsfassung (Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 6. November 2024, Mengengebühr i.H.v. 5,17 €/m³, Gesamtgebühr i.H.v 13.116,29 €) stellt keine solche Rechtsgrundlage dar.

Im Einzelnen:

Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

Abgaben, zu denen Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG gehören, dürfen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung bestimmter Wasserarten setzt daher die Formulierung darauf konkret bezogener Inanspruchnahmetatbestände in der Gebührensatzung voraus. Es muss bestimmt und eindeutig in der Gebührensatzung geregelt werden oder zumindest unter Rückgriff auf die Entwässerungssatzung zweifelfrei bestimmt werden können, welche Sachverhalte unter welchen Begriff fallen (vgl. Düwel, in: Becker u.a., Kommentar zum KAG Bbg, Stand: September 2025, § 6 Rn. 826 m.w.N.).

Hier regelt die Schmutzwassergebührensatzung zwar in § 1 SGS, dass der Zweckverband unter anderem auf dem Gebiet des Ortsteils V_____ der Gemeinde O_____, in dem das Grundstück des Antragstellers belegen ist, die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt (Abs. 1) und für deren Inanspruchnahme und Vorhaltung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhebt (Abs. 2). Diese setzen sich gemäß § 1 Abs. 3 SGS zusammen aus einer Grundgebühr für die öffentliche Einrichtung (a) und einer benutzungsabhängigen Mengengebühr (b). Die Mengengebühr wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGS nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage gelangt. Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten nach § 3 Abs. 2 SGS die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte Wassermenge (a), die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte, sowie auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (b) und die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung (c). Der Wortlaut dieser Normen blieb durch die 1. und 2. Änderungssatzung unberührt.

Eine solche Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage lag nicht vor, denn bei dem eigenleiteten Regenwasser handelt es sich bereits begrifflich nicht um Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung:

1. Die Schmutzwassergebührensatzung enthält keine Legaldefinition von Schmutzwasser. Zurückzugreifen ist damit für den Erhebungszeitraum vom 6. November 2023 bis 31. Oktober 2024 auf die am 6. Dezember 2021 beschlossene und am 2. Februar 2022 in Kraft getretene Satzung des Zweckverbandes K_____ über die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungsatzung zentral, im Folgenden: SBS) und für den Erhebungszeitraum vom 1. November 2024 bis 6. November 2024 auf die Fassung in der Gestalt der am 7. Oktober 2024 beschlossenen und am 1. November 2024 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung. Die Schmutzwasserbeseitigungsatzung enthält in § 2 Abs. 1 und 2 Begriffsbestimmungen, die durch die Änderungsfassung nicht verändert wurden. Gemäß § 2 Abs. 1 SBS umfasst die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung das schadlose Sammeln, Ableiten, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Schmutzwasserbeseitigung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SBS ist Schmutzwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Grund-, Quell-, Drain- sowie Niederschlagswasser gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SBS nicht zum Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung.

Die in § 2 Abs. 1 und 2 SBS vorgenommene Begriffsbestimmung entspricht den Legaldefinitionen in § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) und § 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetztes (AbwAG). Abwasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG  das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetztes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG gelten als Schmutzwasser auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Der Schmutzwasserbegriff ist dadurch gekennzeichnet, dass jedenfalls ein Teil des Wassers - gleichgültig in welchem Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) - durch einen menschlichen „Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert“ worden ist. Gebrauch ist jede zielgerichtete Verwendung einer nicht mehr im natürlichen Kreislauf befindlichen Menge von Wasser. Zum „gewerblichen Gebrauch“ gehört jede Verwendung des Wassers im Rahmen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit, wie z.B. zum Zwecke der Spülung, Flotation oder Kühlung (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: 60. EL August 2025, § 54 WHG Rn. 10 m.w.N. und § 2 AbwAG Rn. 5 m.w.N.). Jedoch führt der gewerbliche Gebrauch nicht immer zu einer für die Annahme von Schmutzwasser erforderlichen Eigenschaftsänderung (vgl. Zöllner, a.a.O., § 54 WHG Rn. 10 m.w.N.) So hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Erhebung einer Abwasserabgabe entschieden, dass es sich bei Grubenwasser, welches weder gebraucht noch verändert, sondern vielmehr unmittelbar nach dem Abpumpen in das Gewässer geleitet wurde, nicht um Schmutzwasser handele (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1992 - 8 C 55/90 - juris Rn. 11).

Das durch menschlichen Gebrauch (nachteilig) veränderte Wasser vermischt sich beim Abfließen häufig mit „ungebrauchtem“ Wasser aus undichten Trinkwasserleitungen, Drainagen, Baugruben, grundwasserführenden Bodenschichten oder oberirdischen Gewässern. Dieses sog. „Fremdwasser“, das sich von dem „gebrauchten“ Wasser nicht mehr trennen lässt, wird durch das Zusammenfließen unvermeidbar ebenfalls Teil des Schmutzwassers, wie am Ende von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich klargestellt wird. Diese Wasseranteile werden nur für die Zeit des Trockenwetters berücksichtigt. Die hierbei vorgenommene (einschränkende) Bezugnahme auf das „Trockenwetter“ erklärt sich daraus, dass der Abwasserbegriff des § 54 Abs. 1 WHG inhaltlich unverändert aus dem Abwasserabgabenrecht übernommen wurde (§ 2 Abs. 1 AbwAG), das für das Niederschlagswasser gesonderte Regelungen vorsieht (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 AbwAG). Als Trockenwetterabfluss gilt nach Nr. 2.14 DIN 4045 ein Abfluss des Schmutzwassers ohne Regenwasser (vgl. Zöllner, a.a.O., § 54 WHG Rn. 14 m.w.N. und § 2 AbwAG Rn. 11 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorbenannten Entscheidung klargestellt, dass mit dem Schmutzwasser in der Tatbestandsalternative des bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Wassers nur „Fremdwasser“ gemeint sei, mithin allein das ungewollt und unkontrolliert abfließende und nicht das gezielt und bewusst eingeleitete Wasser (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12).

2. Nach diesen Maßgaben fällt das auf dem Gelände des Antragstellers in Regenwasserrückhaltebecken gesammelte und über Regenwasserleitungen in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitete Regenwasser nicht unter den Begriff des Schmutzwassers. Es handelt sich nicht um Wasser, welches im Rahmen der auf dem Anlagengelände des Antragstellers ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch sonstigen menschlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften zielgerichtet verändert worden ist. Das Regenwasser ist auch kein Fremdwasser im dargestellten Sinne, denn abgesehen davon, dass diese Tatbestandsalternative Regenwasser nicht erfasst, gelangte dieses vorliegend jedenfalls nicht unkontrolliert in den Schmutzwasserkanal bzw. wurde vor Einleitung in den Schmutzwasserkanal auch nicht unvermeidbarer Teil des Schmutzwassers.

Vielmehr handelt es sich bei dem eingeleiteten Regenwasser um Niederschlagswasser. Hierbei ist dasjenige Wasser zu verstehen, das zwar zunächst aufgrund von Regenfällen oder ähnlichen Naturvorgängen auf den Boden gelangt ist, dort jedoch infolge gezielter menschlicher Einwirkungen nicht ungehindert („wild“) abfließen oder versickern kann, sondern in irgendeiner Form künstlich aufgefangen und abgeleitet wird (vgl. Zöllner, a.a.O., § 54 WHG Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das seitens des Antragstellers gesammelte und abgeleitete Regenwasser. Das durch Regenfälle auf die versiegelten Flächen des Anlagengeländes gelangte Wasser hat der Antragsteller gerade nicht ungehindert abfließen oder versickern lassen, sondern in einem Regenwasserrückhaltebecken aufgefangen und anschließend über Regenwasserleitungen dem Schmutzwasserkanal zugeleitet.

3. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass das Niederschlagswasser durch Sammlung in dem Rückhaltebecken „gebraucht“ und anschließende Einleitung in den Revisionsschacht zur Schmutzwasserbeseitigung mit Schmutzwasser „vermischt“ worden sei und damit zu „Schmutzwasser“ geworden sei, überzeugt dieser Vortrag nicht.

Anders als Wasser, welches bereits in seinen Eigenschaften verändert worden und daraufhin im Rohrleitungssystem gesammelt worden ist, um es anschließend zum Abwasserkanal zu leiten, handelt es sich bei Wasser, das trotz seiner Inanspruchnahme durch den Menschen in seinen Eigenschaften nicht verändert worden und unverändert einem Abwasserkanal zugeführt worden ist, nicht um Schmutzwasser (vgl. Czychowski/Reinhardt, in: Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, Stand: 13. Aufl. 2023, § 54 WHG Rn. 8 m.w.N.). Dagegen handelt es sich bei in einem Absetzbecken zusammengeflossenem und vermischtem Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen besteht (Grubenwasser, Brauchwasser und häuslichen Abwässern), insgesamt um Abwasser in Form von Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AbwAG. Denn das gesamte Wasser in diesem Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser gehandelt hat, ist durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 KO 1314/04 - juris Leitsatz 4 und Rn. 38 ff).

Vorliegend wurde das Regenwasser indessen gerade nicht in die auf dem Anlagengelände befindliche und der Sammlung des Schmutzwassers dienende Grundstücksentwässerungsanlage geleitet und auch nicht über die dazu gehörenden, im Erdreich verlegten und der Ableitung des Schmutzwassers dienenden Anschlussleitungen dem Revisionsschacht zugeführt (siehe die in der Ursprungs- und Änderungsfassung identische Definition der Grundstücksentwässerungsanlage in § 2 Abs. 5 SBS). Vielmehr wurde das Regenwasser in davon getrennten Regenwasserrückhaltebecken gesammelt und anschließend über ebenfalls davon getrennte Regenwasserleitungen in den Schmutzwasserschacht geleitet, wo es erstmalig zu einer Vermischung mit dem Schmutzwasser kam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 3 c) SBS in der Ursprungsfassung zu den öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen, wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SBS näher definiert sind, auch der Grundstücksanschluss gehört. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS der Ursprungs- und Änderungsfassung ist der Grundstücksanschluss die Anschlussleitung von dem Schmutzwasserkanal (Sammler) bis 1 m auf das zu entwässernde Grundstück einschließlich des Revisionsschachtes. Der Revisionsschacht, in dem es vorliegend erstmalig zur Vermischung des Regenwassers mit dem Schmutzwasser kam, gehört mithin bereits zur öffentlichen Schmutzwasseranlage und ist damit dem Verantwortungsbereich des Antragsgegners zuzuordnen. Zwar gehört nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SBS der Änderungsfassung ein zusätzlicher Grundstücksanschluss oder ein weiterer Grundstücksanschluss für eine abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche von einem Grundstück, für das die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Zu den öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SBS näher definiert sind, gehört jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SBS der Änderungsfassung nach wie vor der erste Grundstücksanschluss je Grundstück. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lageplans (vgl. Bl. 23 VV, rot eingezeichneter Schacht mit der Bezeichnung „Übergabeschacht Schmutzwasser“) als auch des antragstellerseits als Anlage K2 eingereichten Lageplans verfügt das Anlagengrundstück lediglich über einen, am 21. Januar 2025 abgenommenen (vgl. Bl. 12 VV) Schmutzwasseranschluss. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schmutzwasseranschluss um einen zusätzlichen oder weiteren Anschluss handelt. Er ist vielmehr der erste und einzige Hausanschluss und damit auch nach der Änderungsfassung Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage, sodass es auch in dem Zeitraum 1. bis 6. November 2024 erstmalig im Verantwortungsbereich des Antragsgegners zu einer Vermischung kam.

Von einer mit dem von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zu bewerten Sachverhalt vergleichbaren Vermischung vor Einleitung in den Schmutzwasserkanal (dort in das Gewässer) kann mithin nicht die Rede sein.

4. Auch das Argument des Antragsgegners, dass das eingeleitete Regenwasser unter § 3 Abs. 2 b) SGS zu fassen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Mit dem in § 3 Abs. 2 a) und b) SGS modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen oder gewonnenen Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 - juris Rn. 12). Diese, lediglich einen Berechnungsmaßstab enthaltende Regelung ändert indessen nichts daran, dass es sich mit Blick auf die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 SBS und die durchgehende Benutzung des Begriffs „Schmutzwasser“ in den Regelungen der Schmutzwassergebührensatzung bei dem in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitetem Wasser entweder um Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert worden ist, oder Fremdwasser handeln muss. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall.

5. Abgesehen davon erweist sich die Argumentation des Antragsgegners als widersprüchlich.

In den Verwaltungsvorgängen differenziert der Antragsgegner noch zwischen Schmutzwasser einerseits und Regen- bzw. Niederschlagswasser andererseits. In seinem Bescheid vom 8. Juni 2023 über die Erlaubnis zum Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes K_____ wird zwischen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ differenziert, indem unter anderem beauflagt wird, in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage ausschließlich „Schmutzwasser“ (Auflage Nr. 1) einzuleiten, und die Einleitung von „Niederschlagswasser“ verboten wird (Auflage Nr. 2) (vgl. Bl. 3 VV). Zudem heißt es in einem Telefonvermerk, dass der Antragsteller bemüht sei, schnellstmöglich das „Regenwasser“ vom „Schmutzwasser“ zu trennen“ (vgl. Bl. 7 VV). Auch im Abnahmeprotokoll vom 21. Januar 2025 heißt es u.a., dass keine Anschlüsse von „Niederschlags“-, Drän- oder Grundwasserleitungen an die Grundstücksanschlussleitung („Schmutzwasser“) vorgenommen worden seien (vgl. Bl. 12 VV). In einem Schreiben an den Antragsteller vom 13. Februar 2025 steht zudem, dass dokumentiert worden sei, dass im Zeitraum vom 6. November 2023 bis zum 6. November 2024 unzulässig „Regen- bzw. Niederschlagswasser“ über die „Schmutzwasserkanalisation“ abgeleitet worden sei (vgl. Bl. 16 VV). Auch in seiner Antragserwiderung vom 24. November 2025 geht der Antragsgegner noch davon aus, dass der Antragsteller „Niederschlagswasser“ über den auf seinem Grundstück befindlichen „Schmutzwasserschacht“ in die öffentliche „Schmutzwasserbeseitigungsanlage“ eingeleitet habe.

Die nunmehr vorgebrachte Argumentation widerspricht zum einen der Annahme in den Verwaltungsvorgängen, dass es sich bei dem eingeleiteten Wasser um Niederschlagswasser handele, und ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der sich daran anschließenden Rechtsfolge nicht nachvollziehbar: Würde man der Annahme folgen, dass das Niederschlagswasser durch Sammlung auf dem Grundstück zu Schmutzwasser geworden ist, müsste es sogar - was erkennbar nicht im Sinne des Antragsgegners sein kann - in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und nicht in die Regenwasserkanalisation eingeleitet werden.

6. Es bleibt einer Gemeinde bzw. einem Zweckverband zwar unbenommen, auch (unerlaubte) Regenwassereinleitungen gebührenpflichtig zu machen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 4 A 822/00 - juris). Dieser Entscheidung lag jedoch - anders als vorliegend - eine „Abwasserbeseitigungssatzung“, auf Grundlage der eine „Abwasserbeseitigungsanlage“ betrieben wurde, und eine Beitrags- und Gebührensatzung zu Grunde, wonach für die Inanspruchnahme der „Abwasserleitungen“ unter anderem „Abwassergebühren“ nach Maßgabe der in die „Abwasserbeseitigungsanlage“ eingeleiteten „Abwassermenge“ erhoben wurden. Der Gebührenmaßstab der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Satzung erfasste mithin begrifflich auch die unerlaubte Einleitung von Regenwasser, indem er auf die in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Abwassermenge abstellte und damit zum Ausdruck brachte, dass sämtliche in das Leitungsnetz eingeleiteten Abwässer relevant sind. Da das in diesem Verfahren relevante Landesecht - genauso wie § 54 Abs. 1 WHG und § 2 Abs. 1 AbwAG - von dem Begriff Abwasser auch das von befestigten Flächen abfließende Regenwasser erfasste, konnte auch Regenwasser unter die Abwasserbeseitigungssatzung subsumiert werden. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Eine Regelung, wonach auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage durch Einleitung des auf dem Grundstück gesammelten Niederschlagswassers gebührenpflichtig ist, ist nicht gegeben.

Mangels satzungsrechtlicher Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Regenwasserentwässerung kann dahinstehen, ob auch ernstliche Zweifel an der seitens des Antragsgegners der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten, versiegelten Grundstücksfläche, dem angenommenem Zeitraum und der angesetzten Niederschlagsmenge bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2025, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Kommunalabgabensachen regelmäßig ein Viertel des Betrages zugrunde, dessen Vollstreckung vorläufig verhindert werden soll.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.