Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 02.03.2026 – VG 11 K 2799/25.A

11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0302.11K2799.25.00

Tenor§

Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Asylantrags der Klägerin im Bundesgebiet, nachdem der Klägerin bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist.

Die im Jahr 1996 geborene Klägerin ist Jesidin und stammt aus dem Irak. Sie ist nach eigenen Angaben im Irak ausgebildete Krankenschwester. Sie habe den Irak im Juli 2023 aufgrund ihrer Situation als Angehörige einer religiösen Minderheit verlassen. Sie stellte nach den Erkenntnissen der Beklagten bereits im September 2023 in Griechenland einen Asylantrag, wo ihr am 19. September 2023 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 19. Dezember 2023 stellte sie einen Asylantrag im Bundesgebiet. Bei ihrer Anhörung durch die Beklagte am 15. Februar 2024 wies sie ausweislich der entsprechenden Niederschrift darauf hin, dass sie sich zwischen Ende Juli bis Ende November 2023 in Griechenland aufgehalten habe. Anschließend sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, welche mit ihr geflohen seien, mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. In Deutschland habe sich zu diesem Zeitpunkt schon ihr anderer Bruder aufgehalten, der ihnen empfohlen habe, nach Deutschland zu kommen. In Deutschland gebe es viele Jesiden. In Griechenland seien sie zunächst für etwa einen Monat in einem Camp mit dem Namen Cires gewesen. Dann seien sie etwa zwei Wochen in einem Camp namens Dibet gewesen. Anschließend habe man sie in ein Camp namens Kawala gebracht. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise gewesen. In den Camps sei die Unterbringung und die Verpflegung umsonst gewesen. Während der Zeit in Griechenland habe der Bruder ihnen einmal Geld geschickt. Gefragt ob sie Krankheiten habe, gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, keine zu haben.

Mit Bescheid vom 29. September 2025, zugestellt am 8. Oktober 2025, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Ferner verhängte sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate. Der Klägerin sei bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Für nichtvulnerable Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass deren Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die Erheblichkeitsschwelle überschreite, sodass sie pauschal für jeden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) angesehen werden könnte. Es sei ihr in Griechenland möglich mit etwas Eigeninitiative eine Situation extremer Armut zu vermeiden. Sie könne arbeiten, hätte die Möglichkeit bei der Wohnungssuche unterstützt zu werden und hätte Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem sei für Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland höchstens 24 Monate zurückliege, die Teilnahme an einem Unterstützungsprogramm für Rückkehrende mit Schutzstatus in Griechenland zur Sicherstellung der Grundversorgung in den ersten Monaten nach der Rückkehr bis zur Aufnahme in das HELIOS+ Programm möglich. Angesichts der verbesserten Arbeitsmarktsituation sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass alleinstehende erwerbsfähige erwachsene Personen ohne Unterhaltslasten durch eigene Erwerbsfähigkeit ein Existenzminimum nicht erwirtschaften könnten.

Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 14. Oktober 2025 Klage erhoben. Der Klägerin drohe im Falle einer Rückführung nach Griechenland als Jesidin erhebliche Diskriminierung. Außerdem hätten anerkannt Schutzsuchende in Griechenland keinen Zugang zu elementarsten Lebensbedingungen. Auch lebten die Angehörigen der Klägerin in Deutschland.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2025 aufzuheben und die Beklagte hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass im Falle der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wies die Klägerin unter anderem darauf hin, dass ihre Mutter aufgrund einer Erkrankung ihres Vaters im Januar 2025 zurück in den Irak gegangen sei. Ihr älterer Bruder lebe in M_____ und sei in einem Kiosk angestellt. Er sei als Flüchtling anerkannt. Sie habe noch zwei Onkel im Bundesgebiet, welche von Transferleistungen lebten. Die Familie im Irak sei erneut aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden und lebe aktuell in einem Zelt. In Griechenland habe sie einmal versucht, in einem Krankenhaus Arbeit zu finden. Man habe ihr gesagt, dass ihr irakischer Abschluss dort nicht anerkannt werde. Sie habe gehört, dass es für Frauen möglich sei in Griechenland eine Arbeit zu bekommen, wenn sie sich sexuell zur Verfügung stellten. Während der Zeit in Griechenland seien ihr in den jeweiligen Unterkünften keine Menstruationsprodukte zur Verfügung gestellt worden. Sie hätte sich zusammen mit ihrer Mutter selbst geholfen und beispielsweise Kleidung zerschnitten und diese Stoffteile dann benutzt. Während ihrer Menstruation benutze sie keine Periodenprodukte, die einzuführen seien, weil sie noch Jungfrau sei. Als Jesidin werde sie in Griechenland von anderen Muslimen diskriminiert. In Deutschland müsse sie sich auch um ihren jüngeren Bruder kümmern, welcher aus medizinischen Gründen Unterstützung brauche.

In der mündlichen Verhandlung hörte die Kammer informatorisch den jüngeren Bruder der Klägerin an. Dieser gab unter anderen an, dass er aufgrund seiner Behinderungen nicht arbeiten könne.

Der Asylantrag des im Jahr 2004 geborenen Bruders der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2025 als unzulässig abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage wurde ohne mündliche Verhandlung mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 8. September 2025 abgewiesen (VG 11 K 1788/25.A).

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 hat der gesetzliche Einzelrichter im Verfahren VG 11 L 1168/25.A die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2025 erweist sich zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. HS Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Beklagte hat die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Klägerin auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union der ausländischen Person bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Zwar wurde der Klägerin am 30. Juli 2025 durch den Mitgliedsstaat Griechenland internationaler Schutz gewährt. Gleichwohl kann im Falle der Klägerin die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden (vgl. vergleichbare Fälle weiblicher Personen, welchen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde: VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris; VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, und Urteil vom 18. Dezember 2025 zu 15 A 3217/25, jeweils juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2025 zu 7 K 2462/25.WI.A, juris; VG Aachen, Beschluss vom 22. Oktober 2025 zu 10 L 912/25.A, juris; VG Gießen, Beschluss vom 22. Oktober 2025 zu 1 L 5962/25.GI.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 16. Oktober 2025 zu 2 B 8691/25, asyl.net M33714; VG Stade, Beschluss vom 9. Oktober 2025 zu 2 B 2604/25, asyl.net M33708; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Oktober 2025 zu 4 B 489/25 MD, asyl.net M33691; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2025 zu M 11 S 25.34783, asyl.net M33680; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25 – und Beschluss vom 5. März 2025 – 12 AE 1165/25 –, Rn. 7, jeweils juris; VG Hannover, Beschluss vom 6. August 2025 – 2 B 7190/25 –, juris; a.A.: VG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2025 zu 12 L 4728/25.F.A; VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 zu 5 L 599/25.A, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. November 2025 zu W 1 S 25.35149, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2025 zu A 16 K 12080/25, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2025 zu 1 B 3174/25 HGW, juris; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris [für Eheleute];VG Göttingen, Beschluss vom 22. Oktober 2025 zu 2 B 599/25, juris; VG Halle, Beschluss vom 13. Oktober 2025 zu 4 B 320/25 HAL, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 zu RO 13 S 25.33980, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 zu Au 1 S 25.35775, asyl.net M33656; VG Wiesbaden, Urteil vom 29. August 2025 zu 7 K 1593/25.WI.A, juris [für Eheleute]).

Eine Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, wenn die Lebensverhältnisse, die die betroffene Person als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - RL 2011/95/EU - gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn die schutzberechtigte Person in dem Mitgliedstaat, der ihr internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einer ausländischen Person im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere („minimum level of severity“) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für die betroffene Person und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.

Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob die vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Person nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls durch ihr gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum der ausländischen Person in deren Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann die rückkehrende Person Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass der ausländischen Person nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 17 – 22, m.w.N., juris).

Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in Griechenland wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Auch erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 29, 30, juris). Dies ist bei der Klägerin, der am 19. September 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, der Fall. Alternative Unterstützungsprogramme sind nicht bekannt.

Soweit die Klägerin, die als alleinstehende Frau nicht per se besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 21 der so genannten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 –, Rn. 43, juris) ist, danach in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und sie ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken kann (dazu a), ist es nach der Überzeugung der Kammer zwar möglich, die grundlegenden Bedürfnisse des notwendigen Verpflegungs- und Gesundheitsbedarfs zu decken (dazu b). Auf der Grundlage der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage werden schutzberechtigte alleinstehende Frauen in Griechenland allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an eine Unterkunft, die ihren hygienischen Bedürfnissen entspricht und ihnen hinreichenden Schutz vor geschlechtsspezifischen Übergriffen bietet, zu befriedigen (dazu c). Hinzu kommen die im Vergleich zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten geringeren Verdienstmöglichkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft (dazu d) und die Wechselwirkung der hinsichtlich Unterkunft und Arbeitsaufnahme bestehenden Schwierigkeiten (dazu e). Durch die Kumulation dieser Unterschiede ist nach der Überzeugung der Kammer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums gegeben, welche die besondere Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. Die Klägerin verfügt auch nicht über besondere Fähigkeiten, Kontakte oder Ressourcen, um aus eigener Kraft die ihr in Griechenland drohende Gefahr von Verelendung abzuwenden (dazu f). Auch eine Vorbereitung des Aufenthalts in Griechenland aus dem Bundesgebiet ändert an dieser Prognose nichts (dazu g).

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten auf alleinstehende weibliche Schutzberechtigte nicht übertragen. Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihr auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten keinen Umkehrschluss darauf zulässt, dass allen nicht dieser Gruppe zugehörigen Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht. Dennoch muss die spezifische Situation nach Griechenland zurückkehrender Frauen mit internationalem Schutzstatus anhand der konkret in Griechenland herrschenden Verhältnisse – die sich unter anderem von denen in Italien unterscheiden – betrachtet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 47, m.w.N., juris ). Soweit das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise mit Blick auf die in Italien verfügbaren Unterkünfte ausgeführt hat, diese seien auch Frauen mangels grundlegend anderer Bedürfnisse an eine Unterkunft zumutbar, ist das mit Blick auf die in Griechenland verfügbaren Unterkünfte nicht übertragbar. Die Lage unterscheidet sich insofern erheblich von derjenigen in Griechenland. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Italien zugrunde gelegt, dass Schutzberechtigten dort ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. Regional und kommunal bestünden zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen würden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen böten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an. Unter anderem können Schutzberechtigte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Italien Zugang erhalten zu Gemeindeunterkünften oder kirchlich oder karitativ betriebenen Unterkünften ((BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, Rn. 76 ff., juris,). Das ist – wie oben ausgeführt – in Griechenland nicht der Fall (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 52, juris) ).

b) Es ist nach der Überzeugung der Kammer möglich, die grundlegenden Bedürfnisse des notwendigen Verpflegungs- und Gesundheitsbedarfs zu decken. Für ersteres werden in Griechenland Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten. So gibt es beispielsweise Suppenküchen oder Tafeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 54, 55, juris). Auch ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass international Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 88 ff., juris)

c) Anderes gilt allerdings mit Blick auf die Unterkunft. Diesbezüglich gilt auch im Falle der Klägerin der vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 GRCh entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der schutzberechtigten Person beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRCh genügt es, wenn der schutzberechtigten Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfassen muss, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 33, juris). Nach der Überzeugung der Kammer erfordert das Mindestmaß, das an eine menschenwürdige Unterbringung für (menstruierende) Frauen in einem von ihnen fremden Männern dominierten Wohn- oder Schlafumfeld zu stellen ist, die Möglichkeit, ihre Intimhygiene auch im Verlauf der Nacht an einem zumindest rudimentär geschützten Rückzugsort durchführen zu können, an welchem sie jedenfalls sich selbst, ihre Unterwäsche und Periodenprodukte vor Blicken geschützt reinigen (bzw. Periodenprodukte wechseln oder entsorgen) können.

Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land lebende Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten. Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt; der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 34, m.w.N., juris). Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt ist für international schutzberechtigte Personen zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Der reguläre (private) Wohnungsmarkt steht nach Griechenland zurückkehrenden schutzberechtigten Personen im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 38, juris). Schutzberechtigte können zudem nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist verwiesen werden. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen ist nicht unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 39, juris).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ist es unabhängig vom Geschlecht der schutzberechtigten Person nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nichtvulnerable international Schutzberechtigte im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft zumindest eine (ggf. temporäre oder wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben werden, finden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 33 ff., juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 2026 – A 4 S 1758/25 –, Rn. 35 ff., juris, jeweils m.w.N.). Auch lassen bestimmte Obdachlosenzentren keine alleinstehenden Frauen zu (vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 15 A 3217/25 –, Rn. 63, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 7 K 2462/25.WI.A –, Rn. 34, juris).

Speziell für Frauen werden im Projekt Night shelter for the Homeless von Medicines du Monde (MDM) in Athen zu jeder Zeit elf Plätze für Frauen vorgehalten und Aufenthaltszentren speziell für Frauen und Kinder betrieben. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt auch auf ein weiteres Angebot Bezug genommen wurde (vgl. z.B. VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 –, Rn. 7, juris) ist festzustellen, dass diese Notunterkunft nach den hier vorliegenden Informationen nur Frauen offen steht, welche Opfer von Gewalt geworden sind („The Emergency Shelter hosts women that were subjected to any form of violence (physical, psychological“ vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en - recherchiert zuletzt am 3. März 2026) und es auch Berichte darüber gibt, dass diese Notunterkunft bereits 2020 schließen musste und aktuell von der Organisation lediglich eine Notunterkunft mit 20 Betten in Thessaloniki betrieben werde (vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 15 A 3217/25 –, Rn. 65, m.w.N., juris,). Zudem gibt es Berichte darüber, dass eine von der Hilfsorganisation METAdrasi betriebene Notunterkunft für 30 Frauen in Athen im vergangenen Jahr aufgrund fehlender Finanzierung schließen musste (vgl. https://www.theguardian.com/global-development/2025/sep/26/trump-aid-cuts-greece-migrants-refugees-women-shelter-violence-ngos-funding – recherchiert zuletzt am 3. März 2026).

In Anbetracht der großen Anzahl auch weiblicher geflüchteter Personen in Griechenland gibt es für die Kammer keine Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Klägerin einer dieser wenigen speziell für Frauen vorgehaltenen Schlafplätze zur Verfügung stehen wird. Soweit einige Obdachlosenzentren keine alleinstehenden Frauen aufnehmen, folgt daraus, dass für diese Personengruppe weniger Plätze zur Verfügung stehen als für männliche Schutzsuchende.

Andere – gegebenenfalls temporäre und wechselnde – Unterkünfte oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich einer Unterkunft befriedigen, stehen alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 39 - 51, juris), welche den Erkenntnissen der Kammer entsprechen, stellt sich die Situation möglicher Unterkünfte so dar, dass trotz verschiedener Programme (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 42-46, juris) viele Schutzberechtigte auf Unterkünfte und Schlafstellen im informellen Sektor angewiesen sind. Diese werden wie folgt beschrieben:

„Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften (…). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen (…). Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen (…).

Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten (...).“

(BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 49 - 50, juris)

Bei den Unterkünften im informellen Sektor handelt es sich nach der Erkenntnislage und der forensischen Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer männliche Schutzberechtigte betreffende Verfahren aus den vergangenen Monaten in der Regel um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von Männern bewohnt werden und in denen zudem kritische hygienische Zustände herrschen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 49 f., juris; VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 – 12 AE 1165/25 –, Rn. 7, m.w.N., juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, Rn. 30, juris). Aus dem Umstand, dass diese Schlafstellen jedenfalls nahezu ausschließlich von Männern bewohnt werden, folgt die Überzeugung der Kammer, dass jedenfalls die Anzahl der abstrakt zur Verfügung stehenden Schlafstellen, die auch weiblichen Schutzberechtigten offenstehen, deutlich geringer ist als die Auswahl für die Personengruppe der männlichen Schutzberechtigten. Bei der Klägerin kommt erschwerend hinzu, dass ihr als Jesidin auch andere Unterkünfte, welche von anderen Muslimen genutzt werden, verschlossen bleiben dürften.

Für weibliche Geflüchtete verschärft ein Leben in informellen Unterkünften zudem die geschlechtsspezifische Gefährdung. Unsicherheit und beengte Verhältnisse führen insbesondere in einem Umfeld, in dem nahezu ausschließlich Männer leben, zu einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch in Obdachlosenunterkünften, welche häufig männlich dominiert sind, sind wohnungslose Frauen von sexuellem Missbrauch und Gewalt betroffen. Dies stellt eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller Übergriffe dar (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 51, juris). In Reaktion darauf suchen wohnungslose Frauen häufig vorübergehend Unterschlupf in prekären Mitwohnverhältnissen bei Freunden und Bekannten. Diese „verdeckte“ Wohnungslosigkeit geht häufig mit Abhängigkeitsverhältnissen, u.a. sexueller Gewalt und anderen Konflikte, einher (vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 15 A 3217/25 –, Rn. 54, m.w.N., juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 7 K 2462/25.WI.A –, Rn. 32, juris).

Auch die erhöhten hygienischen Bedürfnisse, die Frauen aufgrund ihrer Menstruation haben, tragen zu ihrer Vulnerabilität in prekären Lebensverhältnissen in informellen Unterkünften bei. Der unregelmäßige Zugang zu Hygieneartikeln, Toiletten, privaten und hygienischen Badezimmern und Wäscheservices verstärken die Schwierigkeiten von Frauen bei der Menstruationshygiene. Menstruierende Frauen in prekären Verhältnissen sind gezwungen, ihre Menstruationsprodukte zu rationieren, Alternativen zu verwenden (z. B. Toilettenpapier, Socken, Stoffreste) und einen Teil ihrer begrenzten finanziellen Ressourcen in den Erwerb von Hygieneprodukten zu investieren, was wiederum dazu führt, dass sie andere grundlegende Bedürfnisse wie Lebensmittel, Unterkunft und Transport vernachlässigen müssen. Der mangelnde Zugang zu Menstruationsprodukten kann negative Auswirkungen auf die individuelle Gesundheit haben, wie z. B. Infektionen, Reizungen und Stress. Es ist festzustellen, dass Frauen in prekären Lebensbedingungen während ihrer Menstruation vor zusätzlichen Herausforderungen stehen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 15 A 3217/25 –, Rn. 55, 56, m.w.N., juris,; im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris).

Die Kammer ist im Hinblick auf auch insofern geltende Marktmechanismen davon überzeugt, dass eine Schlafstelle, welche der Klägerin als Frau offen steht und in der die Möglichkeit besteht, die Intimhygiene an einem zumindest rudimentär geschützten Rückzugsort durchführen zu können, an welchem die weibliche Schutzsuchende sich selbst, ihre Unterwäsche und Periodenprodukte vor Blicken geschützt reinigen (bzw. Periodenprodukte wechseln oder entsorgen) können und die zudem hinreichende Sicherheit vor sexuellen Übergriffen durch die anderen Nutzer der Schlafstelle gewährleistet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit höheren Kosten verbunden ist als eine Schlafstelle, in welcher dies nicht gewährleistet ist.

d) Die Kammer hält es schließlich für beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin die finanziellen Mittel für eine solche hinreichende Unterkunft nicht durch Arbeit erwirtschaften kann. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 45, 48, juris). Der Zugang Schutzberechtigter zum legalen Arbeitsmarkt begegnet trotz der verschiedenen Arbeitsvermittlungsangebote weiterhin erheblichen Schwierigkeiten. Sie bedürfen insoweit zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen. Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 63, juris). Schutzberechtigte haben damit über einen längeren Zeitraum nach ihrer Einreise voraussichtlich keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 27, juris; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 57 ff., juris) und sind damit jedenfalls in den ersten Monaten auf Verdienstmöglichkeiten in der so genannten Schattenwirtschaft angewiesen.

In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein. In den o.g. Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel, in ihnen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis. Dass sich grundsätzlich aus den Einkommen in der Schattenwirtschaft das Existenzminimum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht sichern lässt, kann aus Erkenntnismitteln nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 64 ff., juris; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 61, m.w.N., juris).

Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich die Kammer angeschlossen hat, führen die Arbeitsbedingungen in der griechischen Schattenwirtschaft nicht dazu, dass den Betroffenen die Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre, weil eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten für die Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 74, juris).

Frauen hingegen sind typischerweise physisch schwächer als Männer und können deswegen gewisse körperlich fordernde Erwerbstätigkeiten, welche Männern im informellen Sektor offenstehen, nicht annehmen. Die Arbeitslosenquote von Frauen in Griechenland liegt höher als bei Männern. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frauen für schwere körperliche Arbeiten eingestellt werden, wenn der einstellende Bauunternehmer oder der Landwirt auch männliche Arbeitskräfte für diese Tätigkeiten einstellen könnte (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 64, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 – 12 AE 1165/25 –, Rn. 7, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 7 K 2462/25.WI.A –, Rn. 36, m.w.N., juris).

Für Tätigkeiten, die in der Schattenwirtschaft typischerweise von Frauen ausgeübt werden, sei es als Kellnerin oder in sonstigen Dienstleistungsberufen, sind hingegen regelmäßig Kenntnisse der griechischen oder jedenfalls der englischen Sprache Voraussetzung, über welche die Klägerin nach Kenntnis der Kammer nicht verfügt.

e) Ein weiterer Unterschied im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten ergibt sich aus der Wechselwirkung der hinsichtlich Unterkunft und Arbeitsaufnahme bestehenden Schwierigkeiten. Hierfür ist entscheidend, dass informelle Unterkünfte wie Masafarhanas nicht nur eine günstige Schlafstätte bieten, sondern es auch ermöglichen, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass die informelle Anmietung der bereits dargestellten, von Männern dominiert bewohnten Unterkünften es nicht selten erleichtert, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Eine entsprechende Unterkunft kann zudem auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, Rn. 49 - 50, juris). Steht schutzberechtigten Frauen aus den dargestellten Gründen die informelle Unterkunft nicht im gleichen Maße zur Verfügung, wirkt sich dies auch auf die Verdienstmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft aus. Gleiches gilt andersherum. Unter Berücksichtigung dieser negativen Wechselwirkungen besteht für alleinstehende weibliche Schutzberechtigte ein ungleich höheres Risiko zu verelenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 68 f., juris).

Dies führt zu im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und damit mittelbar auch über im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten noch geringeren finanziellen Ressourcen bei zugleich höheren Kosten für eine zumutbare Unterkunft.

f) Die hiesige Klägerin verfügt auch nicht über besondere Fähigkeiten, Kontakte oder Ressourcen, um aus eigener Kraft die ihr in Griechenland drohende Gefahr von Verelendung abzuwenden. Die Kammer hat keine Hinweise darauf, dass sie etwa über hinreichend finanzielle Mittel verfügt, welche ihr einen Zugang zum freien Wohnungsmarkt erlauben würden. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubhaft dargelegt, nicht über Ersparnisse zu verfügen. Auch ihre Ausbildung als Krankenschwester in ihrem Heimatland wird ihr nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls in den Anfangsmonaten keinen Vorteil gegenüber anderen arbeitssuchenden Schutzsuchenden verschaffen, zumal die bei ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland versuchte Anerkennung der Ausbildung nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin bereits gescheitert ist. Sie verfügt zudem über keine Kenntnisse der griechischen Sprache. Soweit sie in der Vergangenheit von ihrem (älteren) Bruder unterstützt wurde, hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür annehmen zu können, dass dieser sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem Rahmen finanziell unterstützen könnte, der es der Klägerin ermöglichen würde, die Miete für zumutbaren Wohnraum zu bezahlen. Da der Vater der Klägerin im Irak nach den Angaben der Klägerin erkrankt und erneut auf der Flucht ist, hat die Kammer auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser sie substantiell unterstützen könnte. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von ihrem (jüngeren) Bruder, welchem ebenfalls in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, würde eine gemeinsame Rückkehr mit diesem für die Klägerin eine zusätzliche Belastung und keine Unterstützung darstellen. Dieser ist nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung erheblich gesundheitlich eingeschränkt.

g) An dieser Prognose ändert es nichts, dass die Klägerin für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr darauf zu verweisen wäre, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bereits aus dem Bundesgebiet heraus Kontakt mit Hilfsorganisationen in Griechenland aufzunehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel zu finden. Das ändert indes nichts daran, dass Unterkünfte, welche die elementarsten Grundbedürfnisse von alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten decken, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht verfügbar sind, und deshalb ebenso wenig wie Beschäftigungen in der Schattenwirtschaft aus dem Bundesgebiet heraus organisiert werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, Rn. 71, juris).

h) Nach alledem droht der Klägerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zu vereinbaren ist. Damit kann die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden.

2. Dementsprechend sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und aufzuheben. Sie sind jedenfalls verfrüht ergangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.