Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24

11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0420.11K2205.24.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.

Die Klagepartei ist Inhaberin einer Wohnung mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Der Beklagte führt für die Klagepartei in Bezug auf diese Wohnung ein Rundfunkbeitragskonto unter der Beitragsnummer ....

Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom November 2023 bis Januar 2024 Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 63,08 € gegen die Klagepartei für deren im Rubrum erwähnte Wohnung fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klagepartei mit Schreiben vom 4. März 2024 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Bescheid sei aufgrund verschiedener formeller Fehler nicht nur formell rechtswidrig, sondern nichtig. Darüber hinaus sei der Bescheid materiell rechtswidrig, weil der Beklagte seine synallagmatische Leistungspflicht nicht erfülle, indem er nicht dem verfassungsrechtlichen Auftrag nachkomme. Die Berichterstattung sei weder frei noch umfassend noch wahrheitsgemäß. Der Beklagte komme seinen Pflichten insbesondere unter Berücksichtigung der Besetzungspraxis der Rundfunk- und Verwaltungsräte sowie der Intendanten und Chefredakteure, die die geforderte Staats- und Parteiferne des öffentlichen Rundfunks in ihr Gegenteil verkehrt hätten, nicht (mehr) nach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der angegriffene Festsetzungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid leide nicht an Formmängeln. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen liege in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dessen Verfassungsmäßigkeit bereits höchstrichterlich geklärt sei. Die nach der Auffassung der Klagepartei fehlende Neutralität und Meinungsvielfalt bei der Berichterstattung lasse die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt. Vielmehr sei es Aufgabe der hierzu berufenen Rundfunkgremien, die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sicherzustellen.

Daraufhin hat die Klagepartei am 25. Juli 2024 mit einem im Internet erwerbbaren, der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten, mehr als 200-seitigen Mustertext (sog. „Beitragsblocker“) Klage erhoben. Mit dieser Klagebegründung wendet die Klageseite im Wesentlichen ein, der Bescheid leide sowohl an formellen als auch an materiellen Fehlern:

In formeller Hinsicht verstoße der Bescheid gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, da er nicht durch Behördenmitarbeiter, sondern durch Mitarbeitende des Beitragsservices erstellt worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Aufgabenerfüllung auf den Beitragsservice. Außerdem sei der Beitragsservice, der die angegriffenen Bescheide erstellt habe, keine Behörde und keine Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern agiere rein unternehmerisch. Damit würden rechtswidrig hoheitliche Aufgaben durch Private wahrgenommen. Auch sei der R_____ als Beklagter keine Behörde, da das Senden von TV-Programmen keine Kernaufgabe des Staates sei und das Ausstrahlen von Werbung eine rein unternehmerische Tätigkeit sei.

Darüber hinaus fehle es an einer Rechtsgrundlage für die vollautomatisierte Erstellung der Beitragsbescheide, sodass die Bescheide schlussendlich nichtig seien. Jedenfalls seien die Bescheide aufgrund der fehlenden Unterschrift des Erstellers rechtswidrig. Hinzu komme, dass gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen werde, wenn die Behörde, die eine Forderung geltend mache, diese auch vollstrecke.

In Hinblick auf die materielle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führt die Klagepartei aus, der Bescheid verstoße gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Zudem erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht ausreichend. Dadurch bestehe kein individueller Vorteil der einzelnen Beitragspflichtigen. Die Programmgestaltung und die Frage, ob dadurch ein individueller Vorteil für die Beitragspflichtigen gegeben sei, müsse durch die Verwaltungsgerichte zumindest dann geprüft werden, wenn durch hinreichend substantiierte Rügen die mangelnde Ausgewogenheit und Programmvielfalt dargelegt werde. Sowohl die Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine Personalpolitik, als auch das strukturelles Versagen und die Untauglichkeit von Programmbeschwerden zur Abhilfe des Versagens stellten einen systematischen Bruch mit den Grundsätzen des Grundgesetzes dar, welcher der gerichtlichen Kontrolle durch den Verweis auf die Kontrolle durch die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entzogen werden dürfte. In diesem Zusammenhang regt die Klagepartei eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Frage, ob trotz der von der Klagepartei geltend gemachten erheblichen Mängel der Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig sei, an. Die klagende Seite führt weiter aus, der verfassungsrechtliche Auftrag einer vielfältigen Berichterstattung werde verfehlt. Studien stellten fest, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht einmal mehr ein Zehntel der Menschen unter 25 Jahren erreiche. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk werde in weiten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich abgelehnt. Es gebe Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Neutralitätspflicht, insbesondere angesichts mangelnder Unparteilichkeit der Politik gegenüber und im Kontext der politischen Debatte über Ereignisse wie die Corona-Pandemie, zur UNO/WHO-Korruption, den Ukraine-Konflikt oder den Israel-Gaza-Konflikt. Insoweit werde ausdrücklich auf den Amtsermittlungsgrundsatz hingewiesen. Darüber hinaus rügt die Klagepartei, dass durch die Beitragsverwendung gegen den Grundsatz der Sparsamkeit verstoßen werde.

Die Klagepartei stellt weiterhin dar, dass die Rundfunkbeiträge keine Beiträge, sondern Steuern seien, da es bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk an einem individuellen Vorteil fehle. Ein Vorteil komme vielmehr der Gemeinschaft zugute. Es fehle an der Steuergerechtigkeit, da die Rundfunkbeiträge wohnungs- und nicht personenbezogen erhoben würden. In diesem Zusammenhang regt die Klagepartei eine weitere Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob trotz der von ihm angenommenen verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Gleichbehandlung der Bürger im Rahmen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig und die Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei, an. Darüber hinaus sei der Rundfunkbeitrag europarechtswidrig und es lägen Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Dienstleistungsfreiheit vor.

Zu den vorstehenden Ausführungen enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, etwa zahlreiche Zeitungs- bzw. Meinungsartikel, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 9. Juli 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei, dessen Verfassungsmäßigkeit bereits höchstrichterlich geklärt sei. Darüber hinaus bestünden im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide keine Bedenken, insbesondere handelten die Landesrundfunkanstalten als Behörden. Verwaltungsakte könnten vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sodass die fehlende Unterschrift in diesem Falle unschädlich sei. Außerdem seien die angegriffenen Bescheide materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung lägen vor. Zudem sei es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte, Tatsachengrundlagen und die Richtigkeit der Berichterstattung zu entscheiden.

Die Klagepartei rügt die Vollmacht des Bevollmächtigten des Beklagten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für den Beklagten erforderlich oder geboten wäre.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten das vorliegende Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung schriftlich erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbingens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

I.

Das Gericht sieht zunächst keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Das Gericht hält die Gesetze, auf deren Gültigkeit es für die hiesige Entscheidung ankommt, nicht für verfassungswidrig. Dies wäre jedoch für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendig.

Die Fragestellung, ob trotz der verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig ist und ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform sind, zeigt die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorlage nicht auf. Es ist schon nicht dargelegt, welche Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) verfassungswidrig sein soll und welcher konkrete Verstoß vorliegen soll.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, juris) entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (a.a.O., Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der – hier nicht einschlägigen – Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (a.a.O., Rn. 63 ff.) und dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (a.a.O., Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (a.a.O., Rn. 136, vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, juris).

Gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 – 2 BvL 3/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 -, Rn. 8 m.w.N., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – OVG 11 N 85.15 –, Rn. 2, juris.).

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020 – OVG 11 N 95.18 –, Rn. 7, juris).

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen - eingehalten. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Auch im Übrigen ist die Beitragspflicht verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, Rn. 16, juris).

Eine Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der behaupteten Tatsache, dass die Mehrheit der Menschen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr finanzieren wolle oder ihn nicht nutze. Die Rundfunkbeitragspflicht ist durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber gesetzlich festgelegt worden. Es ist allein Aufgabe dieses Gesetzgebers, Änderungen vorzunehmen. Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Es ist ihnen in dem demokratischen Rechtsstaat, den die Bundesrepublik Deutschland darstellt, bereits von Verfassung wegen verwehrt, gesetzliche Regelungen nur dann anzuwenden, wenn im Anwendungszeitpunkt eine Mehrheit der Bevölkerung dies begrüßt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2025 – 8 K 180/24 –, Rn. 60, juris).

II.

Es bestehen ferner keine Bedenken gegen die Vertretung des Beklagten durch einen Prozessbevollmächtigten. Dies ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig. Durchdringende Zweifel an der Wirksamkeit seiner schriftlichen Prozessvollmacht bestehen nicht.

III.

Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten 1. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2024, mit den Rundfunkbeiträge für die Monate November 2023 bis Januar 2024 sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt wurden, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

a.

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine durch § 1 des von den Länderparlamenten Berlins und Brandenburgs ratifizierten Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen R_____ vom 25. Juni 2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. August/11. September 2013 (RBB-StV) errichtete gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung der Bevölkerung in den L_____ mit Rundfunk und Telemedien errichtet wurde und die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RBB-StV das Recht der Selbstverwaltung hat. Als solche kann sie hoheitlich tätig werden und ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zum Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ermächtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020 – OVG 11 N 95.18 –, Rn. 23, juris). Durch § 10 Abs. 5 RbStV ist dem Beklagten die einseitig berechtigende Befugnis übertragen, als zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Verwaltungsakt wahrnimmt, erfüllt der Beklagte den Behördenbegriff (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 –, Rn. 21 ff., juris).

Der Beklagte war für den Erlass des Beitragsbescheides zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausgangsbescheid von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt wurde. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ist die Landesrundfunkanstalt ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV beruhende Satzung des R_____ über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) regelt in deren § 2, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten – der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt. Demzufolge hat sich der Beklagte zulässigerweise bei Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids des „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ bedient (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 7 B 21.1315 –, Rn. 24 ff., juris).

Soweit mit der Klage gerügt wird, der Beklagte bediene sich einer „Inkassostelle“ und es fehle an der notwendigen Erlaubnis nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), ist auszuführen, dass der Beitragsservice namens und im Auftrag des Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird. Wie bereits ausgeführt, liegt mit § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 RBStV zudem eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor, die zusätzlich von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG flankiert wird; dem Beklagten ist es danach erlaubt, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen zu erbringen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 – 3 K 2358/24 –, Rn. 60, juris).

Auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Nach dieser Norm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.11.2019 – OVG 11 N 89/19 –, Rn. 4, juris).

Auch der mit der Klage erhobene Einwand, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass sich der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch zur Vollstreckung dieser Forderung entscheiden könne, verfängt bereits deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall allein die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags und nicht dessen Vollstreckung streitgegenständlich ist. Im Übrigen wohnt es dem Wesen eines Verwaltungsaktes inne, dass sich Behörden damit selbst Vollstreckungstitel schaffen und sich sodann auch zur Vollstreckung entschließen (können). Es entspricht insofern auch der geltenden Rechtslage, dass der Beklagte als die den Rundfunkbeitragsbescheid erlassende Behörde nach § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV Festsetzungsbescheide von der zuständigen Vollstreckungsbehörde vollstrecken lassen kann.

Schließlich ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 nichts Gegenteiliges (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24 –, juris). In dieser Entscheidung geht es inhaltlich um die Frage der wirksamen Signatur eines Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks bei der Verwendung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs. Dass entsprechende Voraussetzungen an einen Festsetzungsbescheid des hiesigen Beklagten anzulegen sind, ist nicht ersichtlich, zumal elektronische Dokumente im Sinne des § 130a Zivilprozessordnung (ZPO) im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich sind.

b.

Der Bescheid leidet auch nicht an Formfehlern.

Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass Rundfunkbeitragsbescheide nicht formell rechtswidrig sind, weil sie automatisiert erlassen wurden und nicht etwa die erlassende Behörde erkennen ließen bzw. keine Unterschrift tragen. Der Festsetzungs- und der Widerspruchsbescheidenden mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen R_____“ bzw. „Freundliche Grüße R_____“ lässt den Beklagten hinreichend als die den jeweiligen Bescheid erlassende Behörde erkennen. Bei der Überprüfung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids im Widerspruchsverfahren wird durch den Widerspruchsbescheid eine nicht vollautomatisierte Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 –, Rn. 27 – 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2020 – 2 S 2134/20 –, Rn. 15 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 –, Rn. 37 f., m.w.N., jeweils recherchiert bei juris).

Die Beitragsfestsetzung ist auch nicht wegen der für die Feststellung des beitragserheblichen Sachverhalts erfolgten Verwendung personenbezogener Daten rechtswidrig. Selbst wenn der Beklagte Daten teilweise rechtswidrig bearbeiten würde, ist nicht ersichtlich, dass die entsprechend erhobenen Daten einem Verwertungsverbot unterliegen oder dies aus anderen Gründen zur Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide führen würde. Rechtswidrig erhobene Daten führen auch nicht zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der erhobenen Daten erlassenen Rundfunkbeitragsbescheids (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O., Rn. 64 ff., m.w.N.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zudem nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids.

2.

Der streitige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

a.

Der dem angefochtenen Bescheid als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die Beitragspflicht verstößt – wie ausgeführt – nicht gegen höherrangiges Recht.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Rundfunkbeitragspflicht bestehe nicht bzw. sei rechtswidrig, weil ihr kein individueller Vorteil (mehr) gegenüberstehe bzw. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Funktionsauftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, verfehlten.

aa.

Der Kläger kann der Beitragspflicht auf einfachgesetzlicher Ebene nicht unmittelbar entgegenhalten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfülle. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrages. Lediglich bei objektiver Nutzlosigkeit des Rundfunkempfangs für Taubblinde (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und bei der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für blinde und hörgeschädigte Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) kann die Beitragspflicht entfallen, oder bei einer aus technischen Gründen fehlenden Empfangsmöglichkeit. Auch aus § 1 RBStV in Verbindung mit § 26 bzw. § 34 Medienstaatsvertrag (MStV) oder weiteren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Beitragsfinanzierung Bezug nehmen, lässt sich bei einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der Bestimmungen orientierten Auslegung nicht eine einfachrechtliche Verknüpfung der Beitragspflichtig mit der Programmqualität entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, Rn. 23 – 28, juris)

bb.

Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist allerdings nur dann verletzt, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, Rn. 34, juris).

Die Schwelle für die Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch sehr hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, Rn. 34, 39, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses auf der Grundlage des präjudiziellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 81, 98, juris) das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick zu nehmen ist. Infolge der flächendeckenden Empfangsmöglichkeit sämtlicher öffentlich-rechtlicher Medienangebote ist eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Programmangebot anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten möglich. Auch darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 -6 C 5.24 -, Rn. 40, juris).

Der Beurteilung muss zudem ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dabei eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 41,).

Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrem Kern vor allem Programmfreiheit ist. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vorliegend sieht das Gericht keine Gesichtspunkte, die zur Überzeugung führen könnten, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zur Erhebung des Rundfunkbeitrages von Wohnungsinhabern verfassungswidrig wären, oder, dass das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet wäre. Das klägerische Vorbringen erreicht die o.g. Schwelle nicht. Es erschöpft sich darin, einzelne angebliche Defizite im Programm zu benennen. Selbst wenn solche vorliegen sollten, können bzw. werden sie durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, bestehend aus zahlreichen (linearen) Hörfunk- und Fernsehsendern sowie Telemedien, kompensiert (vgl. auch: VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 – 3 A 15/25 –, Rn. 36, juris). Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten oder einzelne Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit geben keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, Rn. 40, juris). Soweit ausgeführt wird, dass kaum mehr Bereitschaft zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in der Bevölkerung gegeben sei, ist dies offensichtlich kein Beleg zur Verfehlung des Programmauftrages. Gleiches gilt für die den Vortrag des Unterlaufens der Staatsferne, den Zweifeln an der gebotenen Unabhängigkeit von Journalisten und der angeführten Geschmacklosigkeit in der Berichterstattung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auch nicht verpflichtet, alle vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, Rn. 45, juris).

Im Übrigen erschöpfen sich die umfangreichen Ausführungen in der Klagebegründung und im sonstigen klägerischen Vortrag letztlich in der pauschalen Behauptung einzelner – vermeintlicher – Verstöße gegen den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Wesentlichen wird dem Beklagten eine mangelnde Neutralität bzw. mangelnde Staatsferne sowie eine Verletzung seiner Pflicht vorgeworfen, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten. In diesem Zusammenhang bemängelt die Klagebegründung die Berichterstattung punktuell (insbesondere betreffend die Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg, die UNO bzw. WHO sowie Nordstream). Diese ausschließlich einen geringen Teil der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen betreffenden Vorwürfe genügen den Anforderungen an die Darlegung eines Systemversagens nicht (vgl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2026 – 7 A 11320/24.OVG –, Rn. 10; VG München, Urteil vom 15. Oktober 2014- M 6b K 14.1339 -, Rn. 19; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 K 1878/25 –, Rn. 75 - 77; VG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 K 720/24.KO -, Rn. 43; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2022 - 2 K 532/22 -, Rn. 28; VG Oldenburg, Urteil vom 05. Februar 2026 - 15 A 5793/25 -, Rn. 45; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -Rn. 36 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 11. Dezember 2025 - 4 A 172/23 -, Rn. 45 ff. jeweils recherchiert bei juris). Auch bieten die Inhalte der Studie der Otto-Brenner-Stiftung keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 K 1878/25 –, Rn. 80, juris).

Zudem reichen die Struktur und das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weit über die klägerseitig aufgegriffene und nur exemplarisch angeführte Berichterstattung und – vermeintlichen – Defizite hinaus. Nach den bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, deutlich weiter gefasst und umfangreicher. Das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat aus Vollprogrammen, Spartenprogrammen bzw. Zusatzangeboten (sog. „Dritten Fernsehprogrammen"), Bildungsprogrammen und diversen Hörfunkangeboten zu bestehen (vgl. Hamburgisches OVG Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 5 Bf 204/24.Z -, Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 98; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 09. Juli 2024 - 5 Bf 33/24.Z -, Rn. 30, jeweils recherchiert bei juris).

Vorliegend hat der Kläger mit seinem (Muster-)Vortrag schon keinen Anstoß für eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben, da sich ihre Ausführungen auf die Dokumentation ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen beschränken. Zudem ist auch keine Konnexität im Hinblick auf den oben aufgezeigten Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den konkreten Bescheidzeitraum erkennbar.

b.

Ebenso sind die angefochtenen Festsetzungsbescheide weder nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nichtig, weil sie die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangen würden, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, noch sind die Bescheide nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig. Anhaltspunkte dafür fehlen.

c.

Die Rüge des Klägers, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot verletze den Grundsatz der Sparsamkeit, ist nicht Gegenstand der Prüfung des Gerichts. Hierfür sind zuallererst die dafür berufenen Gremien zuständig (Verwaltungsrat, Rundfunkrat, Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, Rechnungshöfe oder ggf. auch die Strafjustiz). Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. hierzu näher: VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, Rn. 138 ff, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 – 8 K 1352/24 –, Rn. 157 ff., juris). Es würde zudem dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwiderlaufen, würde dem einzelnen Beitragszahler im Wege der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung eines Festsetzungsbescheides eine Möglichkeit eröffnet, unter Umgehung der Gremien mit Hilfe der Gerichte die Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach seinem Dafürhalten zu beeinflussen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, Rn. 62 m.w.N., juris).

d.

Auch europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 -,Rn. 14, juris, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 145, 149, juris; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 -, Rn. 87, juris).

Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Änderung der Finanzierung für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne des Art. 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstelle, von der die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Die Änderung betreffe nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Lediglich der Entstehungsgrund für die Beitragspflicht sei vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung an vereinfachte Voraussetzungen geknüpft worden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung der öffentlich-rechtlichen Sender geführt habe.

Darüber hinaus hat er auch entschieden, dass Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegensteht. Diese hoheitlichen Vorrechte hätten den öffentlich-rechtlichen Sendern schon bei der Beitreibung der Rundfunkgebühr zugestanden und seien als solche bei der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21.04. 2004 zur Prüfung der Finanzierungsregelung berücksichtigt worden und zudem ein Aspekt des öffentlichen Auftrags der Rundfunkanstalten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, Rn. 53 – 73, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 – 8 K 1352/24 –, Rn. 42 ff, juris; zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht: VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.September 2024 – 9 K 2585/24 –, Rn. 121 ff., juris).

e.

Die Rundfunkbeitragserhebung begründet entgegen der klägerischen Auffassung schon deshalb keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der EMRK, weil sie an die Wohnungsinhaberschaft anknüpft und nicht an die nationale Herkunft oder ein sonstiges der in der Vorschrift genannten Merkmale (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2025 – 8 K 180/24 –, Rn. 65, juris). Auch ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14. Februar 2025 – 1 K 2429/24 –, Rn. 39, juris).

f.

Die im RBStV geregelten Voraussetzungen zum Erlass des streitigen Beitragsbescheides lagen vor.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unstreitig mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand. Er war als Inhaber der im Rubrum näher bezeichneten Wohnung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV im streitgegenständlichen Zeitraum, kraft Staatsvertrages, zur Zahlung des monatlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet. Eine Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV ist nicht ersichtlich.

Auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtmäßig. Die Erhebung von Säumniszuschlägen im Falle unterbleibender Entrichtung innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in den jeweiligen Fällen entspricht der Praxis des Rundfunkbeitragsrechts und ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – OVG 11 A 25.13 –, Rn. 99, m.w.N., juris). Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,- €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit durch den Kläger entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keine Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat – nicht zu beanstanden.

g.

Ergänzend Bezug genommen wird auf die Entscheidungen anderer Gerichte, mit denen entsprechende sogenannte „Betragsblocker-Klagen“ ebenfalls erfolglos geblieben sind: VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 K 1878/25 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2026 – 7 A 11320/24.OVG –; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 5. Februar 2026 – 15 A 5793/25 –; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 – 3 A 15/25 –; VG München, Urteil vom 3. September 2025 – M 26b K 24.6512 –; VG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2025 – 1 K 405/25.F –; VG München, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2025 – M 26b K 22.5247 –; VG Gera, Urteil vom 22. Mai 2025 – 3 K 1526/24 Ge –; VG Würzburg, Urteil vom 27. März 2025 – W 3 K 24.1391 –; VG Bremen, Urteil vom 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 –; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2025 – 8 K 180/24 –; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Januar 2025 – B 3 K 24.875 –; VG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2025 – 5 K 720/24.KO –; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 – 3 K 2358/24 –; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 – 8 K 1352/24 –; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – (jeweils recherchiert bei juris).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 189,24 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem dreifachen der Festsetzung im streitbefangenen Bescheid (63,08 €), weil der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende auf Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat (§ 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.