Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.04.2026 – VG 14 L 4/26

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0428.14L4.26.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 4. Januar 2026 gegen die Abfallbeseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2025 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage vom 4. Januar 2026 (VG 14 K 4/26) gegen die Abfallbeseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2025 wiederherzustellen ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens so auszulegen, dass lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Antrag genannten Klage bezüglich Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 16. September 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2025 beantragt wird (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).

Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Dabei sind die für die Auslegung von Willensäußerungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Es sind neben dem Antrag insbesondere die Antragsbegründung sowie das gesamte übrige Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, ferner seine Interessenlage, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht erkennbaren Umständen ergibt. In Eilverfahren ist wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Effektivität des Rechtsschutzes eine Auslegung zu Gunsten des Antragstellers vorzunehmen. Ist der Rechtschutzsuchende – wie vorliegend – anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung zwar eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 8 CS 19.817– beck-online Rn. 12 m.w.N.).

In Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids wurde lediglich die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sodass auch nur diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage – wie vorliegend beantragt –„wiederhergestellt“ werden kann (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Zwar entfällt auch bei der Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 4 des Bescheides) und des Zwangsgeldes (Ziffer 5 des Bescheides) gemäß § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) sowie bei der Gebührenfestsetzung (Ziffer 6 des Bescheides) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage, in diesem Fall müsste aber zum einen die aufschiebende Wirkung der Klage „angeordnet“ werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) und zum anderen bezieht sich der Vortrag der Antragstellerseite in der Antragsschrift ausschließlich auf die Abfallbeseitigungsverfügung im engeren Sinne. Einzig in der Klageschrift werden die Androhung von Ersatzvornahme und Zwangsgeld sowie die Gebührenfestsetzung erwähnt, ohne dass eine Auseinandersetzung damit stattfindet. Im Übrigen wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids auch unzulässig, da gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil ablehnt. Dass ein solcher Antrag vorliegend gestellt wurde, ist aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht ersichtlich. Aus voranstehenden Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass vorliegend lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 16. September 2025 begehrt wird.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wie – vorliegend beantragt – wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist – an der Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann kein öffentliches Interesse bestehen – oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem Antrag stattzugeben.

Die Abfallbeseitigungsverfügung des Antragsgegners, in der dieser gegenüber dem Antragsteller angeordnet hat, die auf dem Grundstück Gemarkung D_____, Flur _, Flurstück ___ lagernden Abfälle (Siedlungsabfälle und Sperrmüll) bis zum 15. Oktober 2025 vom Grundstück zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1) und über die geordnete und den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechende Entsorgung der in der Anordnung zu Ziffer 1 genannten Abfälle bis zum 29. Oktober 2025 die Nachweise über eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung vorzulegen (Ziffer 2), erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Abfallbeseitigungsverfügung ist § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) i.V.m. § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG können die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen.

Zwar spricht alles für die förmliche Rechtmäßigkeit der Abfallbeseitigungsverfügung. Der Antragsgegner war zum Erlass der o.g. Anordnungen als untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BbgAbfBodG), § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV) in Verbindung mit Ziffer 1.36 der Anlage zuständig. Die Anhörung im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG – im Folgenden immer in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg – VwVfGBbg -) erfolgte mit Schreiben vom 12. Februar 2025.

Die Abfallbeseitigungsverfügung und damit Ziffer 1 und 2 des Bescheides sind aber offensichtlich rechtswidrig.

Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Gemäß § 15 Abs. 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist.

Der Antragsteller ist weder Erzeuger noch Besitzer der streitgegenständlichen Abfälle, denn er hat an dem auf dem Flurstück __der Flur __, Gemarkung D_______ lagernden, (soweit ersichtlich unstreitig) von Unbekannten abgelagerten Abfall keinen Abfallbesitz im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Abfallrecht von einem eher weiten Verständnis des Besitzbegriffs aus. Zugrunde zu legen ist nicht der zivilrechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff, der insbesondere keinen Besitzbegründungswillen erfordert. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände vermittelt. Dieses Mindestmaß ist indes nicht gegeben, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung des Betroffenen zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zugriff oder Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, z. B. durch naturschutz- oder waldrechtliche Betretungsrechte, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit die Verpflichtung zum Zusammentragen der dort unerlaubt fortgeworfenen Abfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 -, juris Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - juris Rn. 9; Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 -, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2004 - BVerwG 7 C 17.03 -, juris Rn. 14).

Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem Flurstück __ um ein allgemein zugängliches Grundstück im vorbeschriebenen Sinn handelt. Unter Zugrundelegung der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotografien des Grundstücks und der darauf befindlichen Baulichkeit, des durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 zur Akte gereichten Lichtbildes sowie der im BrandenburgViewer (https://bb-viewer.geobasis-bb.de) abrufbaren Luftbildaufnahme ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG), d. h. eine mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, handelt.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 - OVG 11 A 1.11 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 27. Juli 2007 - OVG 11 S 58.06 -, juris Rn. 6; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 A 41/97 -; Urteil vom 26. November 1998 - 4 A 27/97 -; Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 -) kommt es hierfür allein auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an. Die Bestockungsdichte ist für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Das ist schon (aber nicht ausschließlich) der Fall, wenn der Bestand der zu beurteilenden Fläche nach dem objektiven Erscheinungsbild bzw. äußeren Gesamteindruck Teil eines zusammenhängenden Waldgebietes ist bzw. sich als Fortsetzung eines auf einem benachbarten Grundstück aufstehenden Waldbestandes darstellt. Weitere – allerdings nicht unerlässliche – Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes, das Vorhandensein von Unterbewuchs sowie eine geschlossene Kronendecke sein. Fachlicher Hintergrund der Indizwirkung des „Kronenschluss“-Kriteriums ist der Umstand, dass mit dem Kronenschluss die direkte Sonneneinstrahlung auf den Boden entfällt mit der Folge, dass sich das Mikroklima des Ökosystems Wald ausprägt und entfaltet. Der Kronenschluss ist erreicht, sobald die Kronen benachbarter Bäume einander gerade berühren; unterschiedliche Höhen und andere Unregelmäßigkeiten der Kronen, die zu Schatten- und Linienbildung auf Luftbildern führen können, stehen dem nicht entgegen (Koch, LWaldG, § 2, 3.1.2.2, m.w.N.). Auf eine Mindestgröße der Waldfläche stellt das Landeswaldgesetz in § 2 Abs. 1 nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann als Orientierungsgröße für das Vorliegen von Wald eine Fläche von 0,2 Hektar – und damit 2.000 m² – angenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 – OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 21), wobei sich ein für das Vorliegen der Waldeigenschaft jedenfalls auch ausschlaggebendes „waldtypisches Binnenklima“ teilweise auch schon bei Flächen von unter 1.000 m² einstellen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 -, juris Rn. 47).

Ausgehend hiervon stellt sich das streitgegenständliche Grundstück als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG dar. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob dem – nach überschlägiger Messung im BrandenburgViewer (a.a.O.) etwa 640 m² umfassenden – streitgegenständlichen Flurstück bei isolierter Betrachtung die Waldeigenschaft zuzusprechen wäre. Denn jedenfalls stellt sich die auf dem Flurstück __ vorhandene Bestockung mit Forstpflanzen als Fortsetzung des auf den Flurstücken __ und __ vorhandenen, mehrere Hektar umfassenden Waldgebietes dar. Dies ergibt sich neben dem auf dem Flurstück vorhandenen Kronenschluss, der im südwestlichen Bereich auch über den W________ (Flurstücke __, __) hinweg zu den angrenzenden Flurstücken __ und __ hin erfolgt und hiermit eine unmittelbare Verbindung zum angrenzenden Waldgebiet schafft (vgl. zu diesem Kriterium OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2012 – 1 LA 55/10 –, juris Rn 10) auch aus der auf dem Flurstück __ gegebenen Dichte des Baumbestandes sowie dem Vorhandensein von Unterbewuchs. Soweit der Antragsgegner die Waldeigenschaft mit Blick auf die vorhandene Bebauung sowie die zwischen dem westlich gelegenen Waldweg und der B96 befindlichen Freiflächen abgelehnt hat, da sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht mehr der Eindruck eines zusammenhängenden flächenhaften Waldes ergebe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dass sich Baumbestand in Form einer „Ausstülpung“ fortsetzt, steht der Annahme eines zusammenhängenden Waldgebietes nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.). Die Errichtung von Gebäuden lässt die Waldeigenschaft ebenfalls unberührt, solange hierfür keine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt. Nichts Anderes gilt für Bauwerke, die zu DDR-Zeiten errichtet wurden (Koch, a.a.O., m.w.N.).

Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Waldeigenschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen Flurstücks gegeben, sodass das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG gilt. Eine Einzäunung bedarf gem. § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LWaldG der Genehmigung der Forstbehörde. Nach § 18 Abs. 3 LWaldG ist das Sperren von Wald nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes (Nr. 1), der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung (Nr. 2) oder des Schutzes der Waldbesucher (Nr. 3), vorliegen. Die Gefahr der Verunreinigung der Waldfläche durch Abfall stellt, sofern kein Fall des § 18 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG vorliegt, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 2 LWaldG dar (Koch a.a.O., § 18, 4.2.3.3). Dass § 18 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG vorliegend einschlägig wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit Blick auf das Vorgesagte kann zum einen offenbleiben, ob der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und inhaltlich ausreichend begründet hat. Darüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, ob der antragstellerseits vorgetragene Verkauf des maßgeblichen Flurstücks und dessen Vollzug seiner abfallrechtlichen Heranziehung entgegenstehen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Denn ein abweichender, sich an den Aufwendungen für die Erfüllung der streitgegenständlichen Anordnung orientierender Wert ist durch die Klägerseite, die den Streitwert im zugehörigen Klageverfahren (VG 14 K 4/26) mit 5.000,00 Euro und im vorliegenden Verfahren ohne nähere Erläuterung mit 1.250,00 Euro angegeben hat, nicht plausibel gemacht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.