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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.05.2026 – VG 9 L 505/26

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0528.9L505.26.00

Tenor§

Das Verfahren wird insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 9 L 505/26 fortgeführt, als die Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche auf § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) stützt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten um Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Verfolgung (eines möglichen) wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Antragstellerin gemäß den Vorschriften der §§ 9 ff. der Neufassung der Satzung „Selbstkontrolle in der Wissenschaft – Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Potsdam“ vom 16. Februar 2022 (Satzung).

Nachdem die Antragstellerin – ihrem Vortrag nach – von der Antragsgegnerin über ein Verfahren wegen des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Rahmen ihrer Promotion informiert und ihr eine Übersicht des (bisherigen) Ergebnisses des Vorprüfungsverfahrens übersandt sowie Einsicht in die teilweise geschwärzte Verfahrensakte gegeben worden war, beantragte die Antragstellerin weitergehende Akteneinsicht sowie Auskunft zu neun im Zusammenhang mit dem Vorgang stehenden Fragen. Beide Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 19. Mai 2026 ab. Bezüglich der weitergehenden bzw. vollständigen Akteneinsicht führte sie aus, ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg bestehe nicht; die Akteneinsicht sei bis auf die Schwärzung des Namens der hinweisgebenden Person sowie der Namen derjenigen Personen, die die Dissertation überprüft hätten, bereits vollständig gewährt worden. Bezüglich der beantragten Auskünfte hieß es, diese seien weder nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) noch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu erteilen; insoweit führte die Antragstellerin unter anderem § 2 Abs. 4 AIG an, wonach das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht auf laufende Verfahren anzuwenden sei, weil in diesem Fall das einschlägige Verfahrensrecht, vorliegend § 29 VwVfG, einschlägig sei.

Die Antragstellerin hat am 22. Mai 2026 einen Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt. Sie trägt vor, sowohl einen Anspruch auf die begehrte vollständige Akteneinsicht aus § 29 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg als auch einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte gemäß § 1 AIG zu haben; auch ein Anordnungsgrund liege vor.

Die Antragstellerin beantragt,

I. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Einsicht in den vollständigen, ungeschwärzten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zum Promotionsverfahren und zu den nachherigen Aktionen zur Überprüfung der Promotion der Antragstellerin beginnend im Juli 2025 mit Ausnahme der bereits am 11. Mai 2026 eingesehen Dokumente, soweit diese ungeschwärzt waren, zu gewähren;

II. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

1. Wer führte die für die Einleitung des Vorprüfungsverfahrens erforderliche Plausibilitätsprüfung der Verdachtsanzeige durch?

2. Wurde die Durchführung dieser Plausibilitätsprüfung dokumentiert oder nur das Ergebnis?

3. Welche entlastenden Tatsachen wurden im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung ermittelt und bewertet?

4. Auf welcher Grundlage wandte sich der Universitätspräsident an die Presse?

5. Welche sachlichen Gründe gab es dafür, dass die Antragstellerin erst mit Schreiben des Universitätsprofessors vom 20. August 2025 über die Einleitung des Vorprüfungsverfahrens informiert wurde, obwohl die Verdachtsanzeige bereits im Juli 2025 eingegangen ist und daraufhin das Vorprüfungsverfahren eingeleitet wurde?

6. Welche sachlichen Gründe gab es dafür, dass die Ombudsperson zunächst über die Verdachtsanzeige informiert, aber sodann nicht an dem Verfahren beteiligt wurde?

7. Wann wurde der Doktorvater der Antragstellerin informiert?

8. Wer hat die Überprüfung der Arbeit vorgenommen?

9. Welche Software wurde für die Überprüfung der Arbeit genutzt?

und

III. der Antragsgegnerin im Wege eines sog. Hängebeschlusses aufzugeben, es zu unterlassen, vor der Entscheidung des Eilverfahrens und der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht das Verfahren betreffend die Dissertation der Antragstellerin zur Vorprüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in das förmliche Untersuchungsverfahren überzuleiten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

I. Soweit die Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche auf § 29 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg stützt, wird der Antrag gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt. Insoweit macht die Antragstellerin – als Beteiligte des in Rede stehenden laufenden Prüfungsverfahrens – einen verfahrensakzessorischen Anspruch geltend. Bei diesem handelt es sich im Vergleich zu anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere zu den Informationsfreiheitsansprüchen, wie sie das angeführte Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz regelt, nicht um einen Fall der bloßen Anspruchsnormenkonkurrenz, sondern um einen solchen der Anspruchskonkurrenz und damit um einen gesonderten Streitgegenstand. Die Ansprüche können zwar im Ergebnis ihrem Inhalt nach zusammentreffen; sie knüpfen jedoch materiell-rechtlich an unterschiedliche Lebensvorgänge an und sind insoweit auch unterschiedlich ausgestaltet. Während es sich bei den Informationsfreiheitsrechten um sogenannte Jedermannsrechte handelt, die grundsätzlich voraussetzungslos geltend gemacht werden können, knüpft § 29 VwVfG verfahrensakzessorisch unmittelbar an die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren an. In ihrer Eigenschaft als Beteiligte des laufenden Prüfungsverfahrens gemäß §§ 9 ff. der Satzung tritt die Antragstellerin in einer anderen Funktion bzw. Rolle an die Antragsgegnerin heran (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. November 2026 – OVG 12 L 36/25 – und vom 11. November 2026 – OVG 4 L 12/25 –, jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 7.15 –, juris Rn. 7).

II. Im Übrigen, also soweit die Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 29 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg stützt, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit ihres Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung – wie hier – die Hauptsache vorweg, setzt dies überdies voraus, dass die Regelung schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. Auflage 2025, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; sie hat nicht dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache zu obsiegen.

Soweit die Antragsgegnerin dem geltend gemachten Anspruch aus § 1 AIG die Regelung zum Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 AIG entgegenhält, dürfte dies nicht zu beanstanden sein. Danach wird Akteneinsicht in laufenden Verfahren bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt (insoweit unterscheidet sich das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg etwa von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes). Dies dürfte vorliegend nicht nur bezüglich des in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs zum Promotionsverfahren und zu den nachherigen Aktionen zur Überprüfung der Promotion der Antragstellerin der Fall sein, sondern auch bezüglich der begehrten Auskünfte. Die in Rede stehenden Auskünfte beziehen sich ersichtlich auf das (derzeit) laufende Verfahren zur Verfolgung möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach §§ 9 ff. der Satzung, insbesondere auf das Vorprüfungsverfahren im Sinne von § 11 der Satzung. Soweit dies hinsichtlich der Frage zu 4 nicht anzunehmen ist, hält die Antragsgegnerin einer dahingehenden Auskunft (wie auch hinsichtlich der Fragen zu 5 und 6) jedenfalls nachvollziehbar entgegen, dass es insoweit an entsprechenden Akteninhalten fehlt. Denn es geht bei den Fragen 4 bis 6 nur um Gründe bzw. Rechtfertigungen für bestimmte Entscheidungen, mit denen die Antragstellerin offenbar nicht einverstanden ist. Das Informationsfreiheitsrecht vermittelt jedoch keinen Anspruch auf nachträgliche Erstellung solcher Akteninhalte bzw. Begründungen.

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Satzung enthalte keine Regelung, wonach Auskünfte während des Vorprüfungsverfahrens ausgeschlossen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend für die Regelung des § 2 Abs. 4 AIG ist allein, dass es ein laufendes Verwaltungsverfahren gibt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das spezielle Fachrecht eigenständige Akteneinsichtsregelungen beinhaltet.

Hinzu kommt im Übrigen, dass das Akteneinsichts- bzw. Informationszugangsrecht nach § 1 AIG gegenüber den staatlichen Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG nur besteht, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden. Es erscheint jedenfalls nicht ganz fernliegend, dass diese weitere Ausnahme vom Anwendungsbereich des Jedermannsrecht im Hinblick auf das Überprüfungsverfahren auch greift. Immerhin dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (vgl. § 32 Abs.2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), und das Verfahren der Promotion wird zum Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung gezählt (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 1. November 2004 – 210/03 –, juris Rn. 57). Schon der Überschrift der Satzung nach soll auch das in Rede stehende Verfahren der „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ dienen. Vor dem Hintergrund, dass es laut Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG nicht auch nur im Ansatz dazu kommen soll, dass durch Akteneinsichtnahme unter anderem die Grundrechtsposition der Wissenschaftsfreiheit gefährdet werden kann (LT-Drs. 2/4417, S. 10), spricht auch dies insoweit zumindest gegen einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

III. Auch besteht bei dieser Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren kein Anlass für einen sogenannten Hängebeschluss zur vorläufigen Verhinderung der Überleitung des Verfahrens in das förmliche Untersuchungsverfahren (vgl. § 11 Abs. 6 Buchst. b der Satzung).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes; von einer Reduzierung des Auffangwerts wurde angesichts der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 3. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.