Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.06.2026 – VG 2 L 1372/25

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0618.2L1372.25.00

Tenor§

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die zur Beförderung nach der Besoldungsgruppe A16/B2 vorgesehene Stelle der Referatsleitung in der Abteilung 4_____ im Referat 4_____ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 25.989,84 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der auf die Freihaltung der zur Beförderung vorgesehenen und nach Besoldungsgruppe A16/B2 bewerteten Stelle der Referatsleitung in der Abteilung 4_____ im Referat 4_____ zur Wahrung der eigenen Bewerbungschancen gerichtete Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines hierfür erforderlichen Anordnungsanspruchs (a) und Anordnungsgrundes (b) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

a) In einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren muss der unterlegene Bewerber darlegen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin ernstlich möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83, 86; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21).

Der Dienstherr verfügt in Bezug auf die Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob er gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 31). Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf die individuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern. Gemessen hieran verletzt die getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Beurteilung des Antragstellers wurde unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt. Zwar war der Antragsgegner nicht gehindert, für den Antragsteller und die Beigeladene Anlassbeurteilungen zu erstellen, die dann zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht wurden (aa). Allerdings wurden die Beurteilungen nicht im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Beurteilungsverordnung - BeurtV) vom 6. Dezember 2024 erstellt (bb). Die Vergabe der Stelle an den Antragsteller erscheint bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich (cc).

aa) Der Antragsgegner durfte aus Anlass der Entscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung der hier streitgegenständlichen Stelle für den Antragsteller und die Beigeladene Anlassbeurteilungen erstellen, vgl. § 4 Abs. 1 BeurtV. Zwar soll nach § 4 Abs. 4 BeurtV von einer dienstlichen Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 1 abgesehen werden, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weniger als zwei Jahre zurückliegt. So liegt der Fall hier, denn die Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen umfassen den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024. Allerdings hat der Antragsgegner die nach der Vorschrift ausnahmsweise zulässige Abweichung („soll“) ermessensfehlerfrei damit begründet, dass die Beurteilungsrichtlinie (gemeint ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010) - auf deren Grundlage die Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen erstellt wurden - außer Kraft getreten sei, das neue Beurteilungssystem sich maßgeblich von den Regelungen der Beurteilungsrichtlinie unterscheide und zum Erreichen der Zwei-Jahres-Grenze vorliegend nur wenige Monate fehlten (S. 4 des Auswahlvermerks, VV V Bl. 6).

bb) Allerdings hat der Antragsgegner die Anlassbeurteilungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt.

(1) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilungen (hier: 1. März 2024 bis 30. September 2025) unter Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 BeurtV auf den Zeitraum seit dem Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraum (hier: 29. Februar 2024) verkürzt hat (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/ders., Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 11 Rn. 41).

(2) Auch kann offen bleiben, ob Herr Staatssekretär W_____ für die Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers (allein) zuständig gewesen ist. Dazu müsste er sowohl die Funktion des Entwerfers als auch des Beurteilers wahrgenommen haben (zur rechtlichen Zulässigkeit s. VG Potsdam, Beschluss vom 3. März 2026 - VG 2 L 1056/25 - BA S. 3 f.). Zwar dürfte Herr Staatssekretär W_____ die Rolle des Beurteilers einnehmen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 BeurtV), vorausgesetzt, dass er als solcher bestimmt worden ist (vgl. § 9 Abs. 2 BeurtV). Fraglich ist aber, ob er auch der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers und damit Entwerfer (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurtV) gewesen ist oder dies nicht vielmehr die Abteilungsleitung 4 sein dürfte. Selbst wenn aber der Staatssekretär der nächst höhere Vorgesetzte (etwa wegen § 9 Abs. 1 Satz 4 BeurtV) gewesen sein sollte, bestreitet der Antragsteller unter Vorlage eines Organisationserlasses, dass für die Abteilung 4 Herr Staatssekretär W_____ der danach zuständige Staatssekretär „StB“ gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 4. Februar 2026, S. 5).

(3) Die Anlassbeurteilung des Antragstellers ist aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers jedenfalls nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung bewerten konnte, er aber gleichwohl keinen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BeurtV erforderlichen Beurteilungsbeitrag von dem zum 1. Juli 2026 in den Ruhestand eingetretenen Leiter des Referats 46 als ehemaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers eingeholt hat. Ob die im Entwurf steckengebliebene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 2. Juni 2026 als Beurteilungsbeitrag gewertet werden kann, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Antragsgegner selbst vorträgt, diesen nur als Erkenntnisquelle ergänzend herangezogen zu haben (vgl. Schriftsatz vom 19. Februar 2026, S. 4). Selbst wenn der Beurteilungsentwurf wie ein Beurteilungsbeitrag fungiert habe - wie der Antragsgegner hierzu widersprüchlich ausführt -, so dass von der förmlichen Einholung eines Beurteilungsbeitrags habe abgesehen werden können, (ebd., S. 5), hält die Anlassbeurteilung des Antragstellers den Anforderungen nicht Stand.

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - Rn. 24 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 23). Es ist aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 33, und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 23). Daran gemessen ist schon nicht dokumentiert, dass der Beurteiler den Beurteilungsentwurf tatsächlich berücksichtigt hat, zudem fehlt es an einer in der Beurteilung selbst dokumentierten Begründung für die Abweichung.

(4) Hinzu kommt, dass die strukturierten Auswahlgespräche erfolgten, bevor die Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Auswahlgespräche dürfen zur Gewinnung ergänzender Erkenntnisse für die Bestenauslese erst geführt werden, nachdem auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen festgestellt worden ist, dass zwei oder mehr sich Bewerbende im Wesentlichen gleich gut sind. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass die in den Gesprächen gewonnenen Eindrücke entscheidungserheblich in die Abfassung und Verantwortung der dienstlichen Beurteilung eingeflossen sind. Denn das bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung geschuldete Bemühen um eine hinreichend ausführliche Tatsachengrundlage kann durch die Momentaufnahme eines Auswahlgesprächs überlagert werden und das Ergebnis verfälschen (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2026 - OVG 4 S 14/26 -, juris Rn. 11 ff.). Die Anlassbeurteilung des Antragstellers wurde unter Verletzung der vorgesehenen Reihenfolge erstellt. Zweifel, ob man nicht das Ergebnis der Auswahlgespräche abwarten wollte, um danach die Beurteilungen „passend“ zu machen, sieht die Kammer hier trotz des Umstands, dass nicht der beurteilende Staatssekretär W____, sondern Herr Staatssekretär D________ an den zuvor geführten Auswahlgesprächen teilnahm.

(5) Nach alledem dürfte auch die Anlassbeurteilung der Beigeladenen aus den dargestellten Gründen rechtswidrig sein.

cc) Die Aussichten des Antragstellers, im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind zumindest offen. Er wurde wie die Beigeladene im Gesamturteil mit 9 Punkten beurteilt.

b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist Gegenstand der Auswahlentscheidung unmittelbar nur die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens. Dieser ist jedoch nach der Ausschreibung mit der Besoldungsgruppe A16/B2 bewertet. Die Vergabe dieses Dienstpostens an die Beigeladene mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A15 stellt sich für diese - ebenso wie für den Antragsteller - als förderlich dar, weil damit die Voraussetzungen für eine spätere Beförderung geschaffen würden (vgl. § 20 Abs. 2 Landesbeamtengesetz - LBG), und entfaltet somit entsprechende Vorwirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Der Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren ist nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 4 N 12.25 -, juris Rn. 17). Da der Antragsteller im Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, so dass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.