Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.06.2026 – VG 6 K 2554/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0618.6K2554.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt den Ausgleich höherer Einnahmeausfälle durch den Beklagten für mehrere von ihm betriebene Kindertagesstätten für das Jahr 2019.
Der Kläger ist Träger der Kindertagesstätte „L_____ “ sowie der Kindertagesstätte „E_____“ H_____ Hinsichtlich der durch den Kläger erlassenen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) erklärte der Beklagte unter dem 19. Dezember 2013 sein Einvernehmen mit dieser Satzung und der Elternbeitragstabelle und unter dem 19. März 2014 sein Einvernehmen zur Änderung der Elternbeitragstabelle zur Kita-Gebührensatzung des Klägers.
Mit Schreiben vom 30. August 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) den Ausgleich höherer Einnahmeausfälle als 12,50 Euro je Kind und Monat für August bis Dezember 2019.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung von Einnahmeausfällen gemäß § 5 Abs. 2 KitaBBV ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es für den Nachweis der Zumutbarkeit im Einzelfall nicht ausreichend sei, dass der Kläger tatsächlich einen höheren Einnahmeausfall als 12,50 Euro pro Kind und Monat belegen könne. Der Kläger müsse als Einrichtungsträger substantiiert darlegen, dass ein Einnahmeausfall, der über 12,50 Euro pro Kind und Monat liege, im Einzelfall gerechtfertigt sei, da der Elternbeitrag einem Sozialtransferleistungsempfänger beziehungsweise einem Geringverdienenden zumutbar sei. Es sei insoweit auch nicht ausreichend, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem früheren Zeitpunkt das Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) erteilt habe. Der Kläger habe diese Begründung für den Einzelfall eines jeden betroffenen Gebührenschuldners (Eltern) nicht dargelegt. Er habe auch die Einnahmeausfälle pro Einzelfall nicht konkretisiert. Eine ungefähre Schätzung der Einnahmeausfälle anhand einer Pauschale sei nicht ausreichend.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2020 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 begründete der Kläger seinen Widerspruch. Er führte aus, dass die durch den Beklagten vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV unzutreffend sei.
Mit Schreiben vom 5. August 2020 und 15. September 2020 konkretisierte der Kläger seinen Widerspruch und schlüsselte den geltend gemachten Mehrbedarf infolge der entgangenen Einnahmen aus Elternbeiträgen näher auf. Dabei gab er seine monatlichen Einnahmeausfälle für die Kita „L_____ “ mit 1.656,56 Euro und für die Kita „E_____“ H_____ mit 414,69 Euro an. Den Schreiben fügte er Auflistungen an, in denen er für die betroffenen Kinder jeweils einzeln die fiktiven Elternbeiträge nach der Kita-Gebührensatzung und die tatsächlich geleistete Pauschale in Höhe von 12,50 Euro gegenüberstellte und aus der Differenz seinen Einnahmeausfall berechnete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung im Wesentlichen erneut darauf, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV nicht erbracht habe.
Der Kläger hat am 20. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die streitgegenständliche Erstattungsvorschrift des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 KitaBBV für unwirksam erklärt und ausgeurteilt habe, dass der Kläger als Träger von Kindertagesstätten, unabhängig von einer Verordnung, bereits einen unmittelbaren Erstattungsanspruch in tatsächlicher Höhe der Einnahmeausfälle nach § 17 Abs. 1a KitaG habe. Dieser Anspruch sei von der Aufhebung des § 17 Abs. 1a KitaG mit Wirkung vom 1. August 2025 unberührt geblieben, da für den Anspruch die für den abgeschlossenen Leistungszeitraum 2019 geltende Rechtslage maßgeblich sei.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 aufzuheben, und festzustellen, dass dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Ausgleich entgangener Einnahmen als Einrichtungsträger von Kindertagesstätten (Mehrbelastungsausgleich) nach § 5 Abs. 2 der Kitabeitragsbefreiungsverordnung zusteht und der Beklagte diesen Ausgleich an den Kläger als Einrichtungsträger in Höhe der tatsächlich ausgefallenen Kita-Beiträge zu leisten hat.
Nunmehr beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2020 ihm den Ausgleich der für die Monate August bis Dezember 2019 entstandenen höheren Einnahmeausfälle für die Kindertagesstätte „L_____ “ und für die Kindertagesstätte „E_____“ H_____ zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass mit der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärten Unwirksamkeit des § 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV, die auf den Zeitpunkt des Normerlasses rückwirke, die Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Ausgleich seiner Einnahmeausfälle für das Jahr 2019 weggefallen sei. Auch aus §§ 50, 51, 56 KitaG, nach denen der Kostenausgleich für Einnahmeausfälle aufgrund der Elternbeitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2023 erfolge, ergebe sich der Anspruch des Klägers mangels Rückwirkung dieser Vorschriften nicht. § 17 Abs. 1a KitaG in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung könne keine Anspruchsgrundlage sein, da der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2021 verpflichtet gewesen sei, eine neue pauschale Ausgleichsregelung zu schaffen, dies aber unterlassen habe. Zudem habe er dem Kläger bereits mit Schreiben aus dem Jahr 2018 mitgeteilt, dass die Gebührensatzung nicht mehr sozialverträglich sei.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hatte den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 9. Oktober 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Einzelrichter übertragen. Nach erneuter Anhörung der Beteiligten hat der Einzelrichter den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. April 2026 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurückübertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Entscheidung war der vom Kläger zuletzt gestellte Antrag zugrunde zu legen. Denn die vorgenommene Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Festsetzung eines Ausgleichs der Einnahmeausfälle über einen Betrag von 12,50 Euro je Kind und Monat hinaus ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf den begehrten Ausgleich seiner Einnahmeausfälle. Diesen Anspruch hat er jedoch der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt.
I. Der Kläger kann allerdings den Anspruch auf Ausgleich höherer Einnahmeausfälle auch dem Grunde nach nicht mit Erfolg aus § 5 Abs. 2 KitaBBV herleiten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 (OVG 6 A 6/20) festgestellt, dass § 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV unwirksam ist.
Denn der Verordnungsgeber hatte den Pauschalbetrag in § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV fehlerhaft und abweichend vom Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1a KitaG a. F., den bürokratischen Aufwand durch Beantragung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle gering zu halten, am Wert der häuslichen Ersparnis ausgerichtet. Ferner war die in § 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV vorgesehene materielle Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf einen (hypothetisch) zumutbaren Mindestbeitrag von der Verordnungsermächtigung der § 17 Abs. 1a KitaG a. F. und § 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht gedeckt. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV genügte zudem mit Blick auf die von den Trägern der Kindertagesstätten beizubringenden Nachweise nicht dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich war auch die in § 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV vorgesehene Pflicht zur (nachträglichen) Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Sozialverträglichkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen der Träger der Kindertagesstätten von der Verordnungsermächtigung der § 17 Abs. 1a KitaG a. F. und § 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht gedeckt.
An diese nunmehr rechtskräftig gewordene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Kammer gebunden (§ 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO).
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht deshalb aus § 5 Abs. 2 KitaBBV herleiten, weil die geltend gemachten Einnahmeausfälle das Jahr 2019 und damit einen Zeitraum vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2021 bzw. deren Rechtskraft betreffen. Entgegen der vom Beigeladenen (und wohl auch vom Landesgesetzgeber, vgl. Anlage 6 zur LT-Drs. 7/6700, S. 27) vertretenen Rechtsauffassung sind die rechtswidrigen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 KitaBBV mangels abweichender Feststellung im Tenor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, sondern von Anfang an (ex tunc) unwirksam (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2011 – OVG 2 A 16.09 –, juris Rn. 7; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 47 Rn. 16 und Rn. 113).
II. Auch aus § 55 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 KitaG ergibt sich der vom Kläger begehrte Ausgleich der Mindereinnahmen nicht. Zwar sieht § 55 Abs. 1 KitaG einen Anspruch der Träger von Kindertagesstätten gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ausgleich ihrer Mindereinnahmen vor, soweit diese Mindereinnahmen auf einer Anwendung von § 50 und § 51 KitaG, d. h. einer Elternbeitragsfreiheit bzw. -begrenzung aufgrund des Einkommens beruhen. Dieser Ausgleich erfolgt in Form von Pauschalen gemäß § 56 KitaG oder, wenn die Summe der Pauschalen die Mindereinnahmen nicht deckt, in Form eines Härtefallausgleichs gemäß § 59 KitaG.
Die Vorschriften des achten Abschnitts des KitaG (§§ 50 bis 64 KitaG) finden jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Anwendung. Bei einer Kostenerstattungsforderung oder – wie im konkreten Fall – einer Ausgleichsforderung für Mindereinnahmen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass für die Frage ihrer Berechtigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen entstanden, in der Höhe bezifferbar und von der zuständigen Behörde unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf ihre Erstattungsfähigkeit überprüfbar sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Erstattung der Mindereinnahmen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor, ist die Forderung berechtigt, gegenteilige Verwaltungsakte sind rechtswidrig. Nachfolgende Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind aus Gründen des Vertrauensschutzes unerheblich (vgl. Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 21 BV 05.1690 –, BeckRS 2008, 36291, Rn. 27).
Mit diesen Grundsätzen ist eine nachträgliche Rechtsänderung, die für einen zeitlich vor der Rechtsänderung liegenden abgeschlossenen Sachverhalt eine (zusätzliche) Anspruchsgrundlage schafft und daher zu einer Erweiterung des Rechtskreises des Anspruchstellers führt, zwar grundsätzlich vereinbar. Allerdings liegt eine solche rückwirkende Erweiterung des Rechtskreises des Klägers nicht vor. Zwar enthalten weder die Überschrift des achten Abschnitts des KitaG noch die Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere die §§ 50, 51, 55, 56 und 59 KitaG Regelungen zum zeitlichen Geltungsbereich dieses Abschnitts. Jedoch sah die Überschrift des mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 34], S. 6) eingefügten achten Abschnitts des KitaG zunächst ausdrücklich eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 beschränkte Geltung vor. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte eine Entlastung von Familien und Alleinerziehenden aufgrund der seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit (vgl. Anlage 6 zur LT-Drs. 7/6700, S. 23). Erst mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 55], S. 1) hob er diese zeitliche Begrenzung auf, sodass die Vorschriften des achten Abschnitts des KitaG nunmehr unbefristet gelten. Auch mit dieser Änderung hat der Landesgesetzgeber lediglich eine Fortführung, jedoch keine Erstreckung der Geltung der §§ 50 bis 64 KitaG und damit auch des Anspruchs aus § 55 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 KitaG auf Zeiträume vor der Einführung des achten Abschnitts beabsichtigt (vgl. LT-Drs. 8/62, S. 6).
III. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich seiner Einnahmeausfälle ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung (a. F.).
§ 17 Abs. 1a KitaG a. F enthält zwar eine hinreichend bestimmte Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Ausgleichs höherer Einnahmeausfälle für die Träger der Kindertagesstätten gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Der Kläger hat die geltend gemachten Einnahmeausfälle jedoch der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt.
1. Gegen die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1a KitaG a. F. bestehen keine Bedenken.
a) Der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1a KitaG a. F. steht nicht entgegen, dass die Vorschrift durch das Haushaltsbegleitgesetz zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 12], S. 4) und mit Wirkung vom 1. August 2025 aufgehoben wurde. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4/98 –, juris, Rn. 18). Hier lässt die schrittweise Änderung des materiellen Rechts, d. h. zunächst die Einführung des § 55 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 KitaG und sodann die Aufhebung des § 17 Abs. 1a KitaG a. F., einen durch das alte Recht begründeten Anspruch unberührt. Das geänderte Recht erstreckt sich nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch nicht auf den hiesigen Sachverhalt, sondern enthält in der Sache eine Nachfolgeregelung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle.
b) Auch steht dem Anspruch des Klägers die Billigkeitspauschale in Höhe von 30 Euro je Kind und Monat nicht entgegen, welche die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten aufgrund des mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 2022 eingeführten § 17 Abs. 1b Satz 1 KitaG gewährten. Zwar tritt diese Pauschale nach dem Wortlaut der Vorschrift an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. Auch verfolgte der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 17 Abs. 1b KitaG das Ziel, Regelungen zum Umgang mit den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2021 (OVG 6 A 5/20 und OVG 6 A 6/20) zu treffen und mittels einer Einmalzahlung Rechtsfrieden in Bezug auf den Ausgleich der Einnahmeausfälle gemäß § 17 Abs. 1a KitaG seit dessen Inkrafttreten herbeizuführen (Anlage 6 zur LT-Drs. 7/6700, S. 27). Er beabsichtigte, durch eine umfassende gesetzliche Regelung mit Vergleichscharakter die Gebietskörperschaften dazu zu bewegen, bereits bzw. noch rechtshängige Klagen nicht weiterzuverfolgen, welche die Anwendung des § 17 Abs. 1a KitaG im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 betreffen (Anlage 6 zur LT-Drs. 7/6700, a. a. O.). Allerdings liegt der Regelung in § 17 Abs. 1b KitaG a. F. offenkundig die irrtümliche Annahme des Landesgesetzgebers zugrunde, die Feststellung der Unwirksamkeit des § 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juni 2021 wirke erst ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (ex nunc; vgl. Anlage 6 zur LT-Drs. 7/6700, a. a. O.). In der Folge betrifft die Regelung der einmaligen Ausgleichzahlung gemäß § 17 Abs. 1b Satz 1 KitaG a. F. nach ihrem eindeutigen und erschöpfenden Wortlaut lediglich den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Dagegen hat der Landesgesetzgeber für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2022 – und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. August 2019 bis 31. Dezember 2019) – keine vom gesetzlich bestimmten Regelfall des Ausgleichs der Einnahmeausfälle nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. abweichende Bestimmung getroffen, sodass es bei dessen Anwendbarkeit verbleibt.
2. § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. enthält auch eine hinreichend konkrete Anspruchsgrundlage. Gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle, die sich aus der Elternbeitragsfreiheit für Personensorgeberechtigte ergeben, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII nicht zuzumuten ist, in Höhe eines Pauschalbetrags und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle aus. Die Vorschrift verleiht den Trägern der Kindertagesstätten damit ein unmittelbares individuelles Forderungsrecht gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – OVG 6 A 6/20 –, juris, Rn. 13 und 15). Bereits aus dieser gesetzlichen Grundlage ergeben sich zum einen die Anspruchsvoraussetzungen (Träger der Kindertagesstätten als Anspruchsberechtigte, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Anspruchsverpflichtete, durch die Elternbeitragsbefreiung nach § 17 Abs. 1a Satz 1 KitaG a. F. verursachte Einnahmeausfälle als anspruchsbegründender Umstand) und zum anderen die Rechtsfolge (Ausgleich der Einnahmeausfälle in Form einer Pauschale oder auf Antrag höherer Einnahmeausfälle). Gemäß § 17 Abs. 1a Satz 4 KitaG a. F. sollte zwar das Nähere zum Ausgleichsverfahren durch Rechtsverordnung geregelt werden, nicht aber die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausgleich der Einnahmeausfälle selbst (vgl. LT-Drs. 6/10026, S. 6). Der Verordnungsgeber wurde durch die §§ 17 Abs. 1a Satz 4 a. F., 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht ermächtigt, den Ausgleichsanspruch nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. materiell zu begrenzen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – OVG 6 A 6/20 –, juris, Rn. 28).
Der hinreichenden Bestimmtheit der Anspruchsgrundlage steht auch nicht die Unwirksamkeit der Regelung über die Höhe der Pauschale in § 5 Abs. 1 KitaBBV entgegen. Zwar können die Träger der Kindertagesstätten – auch infolge der Untätigkeit des Verordnungsgebers nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2021 – mangels wirksamer Regelung über die Höhe der Pauschale den Ausgleich in Form einer solchen nicht verlangen. Es wäre jedoch weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik oder dem Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. zu vereinbaren, den Trägern der Kindertagesstätten mit Verweis auf die Unwirksamkeit der Pauschalregelung in § 5 Abs. 1 KitaBBV und der unterbliebenen Neuregelung durch den Verordnungsgeber jegliche Ausgleichsansprüche zu versagen. In grammatischer und systematischer Hinsicht spricht dagegen, dass der Landesgesetzgeber gerade zwei verschiedene Methoden für den Ausgleich der Einnahmeausfälle (Pauschal- und Spitzabrechnung) vorgesehen hat. Fehlt es an einer wirksamen Pauschalregelung, handelt es sich bei sämtlichen aus der Elternbeitragsbefreiung nach § 17 Abs. 1a Satz 1 KitaG a. F. folgenden Einnahmeausfällen im Verhältnis zur nichtexistenten – mit anderen Worten: mit null Euro anzusetzenden – Pauschale um „höhere“ Einnahmeausfälle. Vor dem Hintergrund dieses dualen Ausgleichssystems kann der Zweck der Pauschalregelung gerade nicht in einer abschließenden Erfassung der Einnahmeausfälle, sondern lediglich in der Minimierung des bürokratischen Aufwandes durch Beantragung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle liegen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, der das Ausgleichsverfahren in § 17 Abs. 1a KitaG a. F. dem Ausgleichsverfahren infolge der Elternbeitragsfreiheit für das letzte Kita-Jahr gemäß §§ 17a ff. KitaG nachgebildet hat (vgl. LT-Drs. 6/10026, S. 1 der Begründung). Für Letzteres hat der Landesgesetzgeber unter Bezugnahme auf das strikte Konnexitätsprinzip beabsichtigt, die Einnahmeausfälle der Träger der Kindertagesstätten – vollumfänglich – auszugleichen, und sich zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes ebenfalls für einen Ausgleich durch einen Pauschalbetrag und, soweit die Pauschalen die tatsächlichen Einnahmeausfälle nicht gänzlich abdecken, eine Spitzabrechnung entschieden (vgl. LT-Drs. 6/8212, S. 9 ff. der Begründung).
Ob auch der Ausgleichspflicht in § 17 Abs. 1a KitaG a. F. das strikte Konnexitätsprinzip zugrunde lag, wovon zumindest der Landesgesetzgeber ausgegangen zu sein scheint (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – OVG 6 A 6/20 –, juris, Rn. 35), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Landesgesetzgeber bezweckte mit den Ausgleichsregelungen in § 17 Abs. 1a Satz 2 und 3 KitaG a. F. jedenfalls, die Kommunen von der Beitragsbefreiung zu entlasten – und zwar nicht nur in der Höhe eines Pauschalbetrags, sondern – wenn dieser nicht ausreicht – in Höhe der sämtlichen tatsächlich entgangenen Einnahmen (Spitzabrechnung). Unabhängig von einer landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Ausgleich der Einnahmeausfälle aufgrund des Konnexitätsprinzips wäre eine aus der Unwirksamkeit der Regelung über die Höhe der Pauschale in § 5 Abs. 1 KitaBBV folgende generelle Ablehnung der Erstattungspflichtigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. (über die weitere Regressvorschrift in § 17 Abs. 1a Satz 3 KitaG a. F.) des Landes mit diesem Zweck nicht vereinbar.
3. Die in § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. postulierten Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, sodass dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ausgleich der aus der Elternbeitragsbefreiung nach § 17 Abs. 1a Satz 1 KitaG a. F. folgenden Einnahmeausfälle besteht.
Der Kläger ist Träger der Kindertagesstätten „L_____ “ und „E_____“ H_____ und als solcher gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. anspruchsberechtigt. Er macht auch Einnahmeausfälle geltend, die unmittelbar aus der Elternbeitragsbefreiung nach § 17 Abs. 1a Satz 1 KitaG a. F. folgen. Der Beklagte ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 124 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen – Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG) gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. grundsätzlich zum Ausgleich dieser Einnahmeausfälle verpflichtet.
Die Wahrung einer Antragsfrist war nicht erforderlich, da das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mangels hinreichender Regelung des Ausgleichsverfahrens und selbstständiger Tragfähigkeit ausdrücklich auch die Unwirksamkeit des in § 5 Abs. 2 Satz 4 KitaBBV geregelten Fristerfordernisses festgestellt hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – OVG 6 A 6/20 –, juris, Rn. 36).
4. Allerdings hat der Kläger seinen Anspruch der Höhe nach nicht hinreichend belegt.
a) In Ermangelung einer rechtmäßigen und damit wirksamen pauschalen Festsetzung der auszugleichenden Einnahmeausfälle durch den Verordnungsgeber kann der Träger der Kindertagesstätte ausschließlich seine tatsächlichen Mindereinnahmen geltend machen. Er muss dabei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen, die Berechnung der Einnahmeausfälle nachvollziehen zu können. Hierzu muss er für jedes Kind einzeln eine monatsgenaue – bzw. für das Jahr 2019 eine anhand des Stichtags (1. September 2019) vorgenommene (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KitaBBV) – Kalkulation der entgangenen Elternbeiträge vorlegen und die Grundlagen der Berechnung für jeden Einzelfall darlegen. Maßgeblich ist insoweit, in welcher Höhe die Personensorgeberechtigten, die Transferleistungen empfangen oder Geringverdienende sind, ohne die gesetzliche Befreiung von den Elternbeiträgen zu jenen hätten herangezogen werden können. Hierfür sind neben der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beitragsregelung in der jeweiligen Kitasatzung des Trägers der Kindertagesstätte sowie der Angaben zum Grund der Beitragsbefreiung sämtliche Angaben erforderlich, die zur Festsetzung des Elternbeitrags nach der maßgeblichen Beitragsregelung benötigt würden. Dazu gehören Angaben zu den vereinbarten Betreuungsumfängen, der Geschwisterzahl und, soweit die maßgeblichen Beitragsregelungen eine Staffelung der Elternbeiträge auch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle des § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorsehen, zum Einkommen der betroffenen Personensorgeberechtigten. Erforderlich, zur Plausibilisierung aber auch ausreichend ist die Mitteilung dieser Angaben in jedem Einzelfall. Dagegen ist die Vorlage von Nachweisen für diese Angaben, etwa in Form von Einkommensnachweisen oder Kopien der mit den Eltern für das jeweilige Kind geschlossenen Betreuungsverträge, auch mit Blick auf die nur eingeschränkten Dokumentationspflichten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KitaBBV) nicht notwendig. Auf den dahingehenden Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung kam es daher nicht an.
b) Bei der Ermittlung der tatsächlichen Mindereinnahmen ist auf der Grundlage der soeben bezeichneten Angaben von den Elternbeiträgen auszugehen, die sich nach der jeweiligen Gebührentabelle zur Kita-Gebührensatzung des Trägers einer Kindertagesstätte ergeben. Dabei kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich nicht auf deren (mögliche) Rechtswidrigkeit berufen. Denn der Beklagte ist nicht berechtigt, die Kita-Gebührenregelungen des Klägers, denen er mit Bescheiden vom 19. Dezember 2013 bzw. 19. März 2014 sein Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG erteilt hatte, im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a. F. auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen oder die Regelungen gar zu beanstanden. Es mangelt an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem für die Kammer bindenden Urteil vom 16. Juni 2021 (OVG 6 A 6/20) ausdrücklich die Unwirksamkeit des § 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV festgestellt, der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine solche Prüfkompetenz zubilligte. Die Regelung ermöglichte den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über das mit diesen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG herzustellende Einvernehmen hinaus, das auf die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge und damit deren Sozialverträglichkeit gerichtet ist, eine erneute (nachträgliche) Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und eröffnete ihnen damit die Möglichkeit, ihr nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG gegenüber den Trägern der Kindertagesstätten erteiltes Einvernehmen faktisch zu kassieren. Hierfür fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber. Weder §§ 17 Abs. 1a Satz 4 a. F., 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG noch § 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG ermächtigen den Verordnungsgeber, den landesgesetzlich nicht eingeschränkten Anspruch aus § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG auf Ausgleich höherer Einnahmeausfälle durch ein derartiges Prüfungsrecht materiell einzuschränken (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – OVG 6 A 6/20 –, juris, Rn. 32 f.).
Eine solche Prüfkompetenz des Beklagten lässt sich auch nicht aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen herleiten. § 17 Abs. 1a KitaG a. F. enthält ebenso wenig eine derartige Einschränkung des Anspruchs auf Ausgleich höherer Einnahmeausfälle wie § 17 Abs. 2 und 3 KitaG. Eine solche Einschränkung wäre mit der von § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG jedenfalls auch bezweckten Rechtssicherheit der Träger der Kindertagesstätten bei Anwendung ihrer Beitragsregelungen nicht vereinbar. Auch aus § 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG ergibt sich nicht die Befugnis des Beklagten, die maßgeblichen Beitragsregelungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn die Vorschrift bezieht sich auf die in § 16 KitaG geregelte Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote und nicht auf den Kostenausgleich nach § 17 Abs. 1a KitaG a. F. (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 – OVG 6 A 6/20 –, juris, Rn. 33).
Ob es sich bei dem Einvernehmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG um einen Verwaltungsakt handelt (dies annehmend VG Potsdam, Urteil vom 4. Mai 2017 – 10 K 2485/13 –, juris, Rn. 17 f.; dies offenlassend BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 5 BN 5/19 –, juris, Rn. 11) und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe deshalb sein ursprünglich erteiltes Einvernehmen (mit Wirkung für die Zukunft) gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) widerrufen kann, wenn er die Elternbeitragssatzung infolge einer geänderten Sach- oder Rechtslage für nicht mehr sozialverträglich und deshalb für rechtswidrig erachtet, kann dahinstehen. Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung auf ein Schreiben aus dem Jahr 2018 hingewiesen, in dem er dem Kläger mitteilte, dass er dessen Gebührensatzung nicht mehr für sozialverträglich erachte. Ein ausdrücklicher Widerruf des Einvernehmens ist jedoch nicht ersichtlich.
Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit der Beitragsregelung des Klägers angesichts der sozialverträglichen Gestaltung und Staffelung nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang keine Bedenken. Der Beklagte muss auch ohne eine erneute Rechtmäßigkeitsprüfung nicht befürchten, aufgrund einer beliebig hohen Ausgestaltung der Beitragsregelung durch den Kläger zum Ausgleich herangezogen zu werden. Denn an der bestehenden Beitragsregelung war er durch Erteilung seines Einvernehmens beteiligt und eine Anpassung der Beitragsregelungen setzt eine erneute Erteilung seines Einvernehmens voraus, § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG.
c) Allerdings genügen die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Auflistungen ebenso wie die im Klageverfahren vorgelegte tabellarische Zusammenstellung zur Berechnung der Einnahmeausfälle nicht den vorbezeichneten Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Einnahmeausfälle. Aus ihnen geht nicht hervor, wie hoch das Einkommen der betroffenen Eltern ist, wie viele Geschwister die jeweils betroffenen Kinder haben oder wie hoch der vereinbarte Betreuungsumfang für die betroffenen Kinder ist. Die bloße Angabe der fiktiven Elternbeiträge, die der Kläger im Widerspruchsverfahren für jeden Einzelfall aufgelistet hat, ermöglicht es nicht, nachzuvollziehen, ob diese fiktiven Elternbeiträge auch zutreffend anhand der Gebührentabelle des Klägers ermittelt worden sind. Die im Klageverfahren vorgelegte Übersicht, der keine Kalkulation der entgangenen Elternbeiträge im Einzelfall zu entnehmen ist und der offenbar eine Berechnung der Einnahmeausfälle anhand einer Pauschale in Höhe von 30 Euro zugrunde liegt, genügt den zuvor dargestellten Anforderungen an die Darlegung der Einnahmeausfälle ebenfalls nicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch eine eigene Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt, § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 und 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.356,25 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer hat insoweit den jeweils fünffachen monatlichen Einnahmeausfall (August bis Dezember 2019) für beide von dem Kläger betriebene Kindertagesstätten zugrunde gelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.