Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis / 2011
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 16.06.2011 – 2 L 42/11
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe§
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Hierfür ist - unabhängig von den Erwägungen der Antragsgegnerin zum Vorliegen einer verdeckten Antragsrücknahme - maßgebend, dass die gegenüber der Antragstellerin verfügte Zuweisung zur Vivento Customer Services GmbH (VCS) mit einer gemessen an den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichenden Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme versehen worden ist (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 19.4.2006 – 2 F 21/06 -), die Entscheidung in der Sache bei nur summarischer Betrachtung nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint und bei einer hauptsacheoffenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aller Voraussicht nach das Interesse der Antragsgegnerin an der Beschäftigung der Antragstellerin bei der VCS als „Referent Managementsupport“ vorrangig berücksichtigt worden wäre.