Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 26 Zeugnis

Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.

§ 25 § 27