Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 29 Zeugnis

Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.

§ 28 § 30