Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 32 Zeugnis

Über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.

§ 31 § 33