Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 8 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.
Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.