Gesetze / Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprOÄndV 5

§ 1

Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab.

§ 2