Gesetze / Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprOÄndV 7

§ 1

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

§ 2