Gesetze / Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprOÄndV 7

§ 3

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.

§ 2 § 4