Gesetze / Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 7§ 3
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.