Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin ÄndSchnAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie2.nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.