Gesetze / Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

ÖDZustG

§ 3

Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.

§ 2 § 4