Gesetze / Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
ÖDZustG§ 5
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.