Gesetze / ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
ÖLGKontrollStZulV§ 16 Übergangsvorschrift
Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen: