Gesetze / Ölschadengesetz
ÖlSG§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder
4.
entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.