Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz

ÜAG

§ 4

Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.

§ 3 § 5