Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Überwachungszuständigkeitsverordnung

ÜbZustV

§ 1

Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden und Ämter sind für ihr jeweiliges Gebiet an Gefahrenstellen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2