Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz

ÜblG 1

§ 13

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.
§ 12 § 14