Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz

ÜblG 1

§ 22

Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 21b § 23