Gesetze / Zweites Überleitungsgesetz

ÜblG 2

§ 14

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.

§ 13 § 15