Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
1-DM-GoldmünzG§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
1-DM-GoldmünzGDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.