Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erste Fremdverwaltungsaufhebungsverordnung
1.FremdverwAufhV§ 2 Rechtsfolgen
(1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den betroffenen Gemeinden nicht statt.
(2) In den neu zugeordneten Gebieten gilt mit Wirksamwerden der Verordnung das Ortsrecht der Gemeinde, der diese zugeordnet werden.
(3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde, der das Gebiet zugeordnet
wird.