Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel
1.GemGebRefGBbg§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis
(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeneubildung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.