Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elfte Erhaltungszielverordnung
11. ErhZV§ 2 Erhaltungsziele
(1) Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. In den Anlagen 3 und 4 werden für die in Anlage 1 aufgeführten Gebiete die ökologischen Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG beschrieben.
(2) Soweit das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Reicherskreuzer Heide und Große Göhlenze“ flächengleich mit dem Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“ ist, ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet. Die im Gebiet anwendbare Schutzgebietsverordnung ist in Anlage 2 aufgeführt.
Einzelnorm