Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 17. Erhaltungszielverordnung

17. ErhZV

§ 1 Festsetzung

Die in Anlage 1 aufgeführten und in Anlage 2 näher beschriebenen Gebiete werden gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/ EWG als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) in den in § 3 bestimmten Grenzen festgesetzt. Sie sind Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und liegen vollständig oder anteilig im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe – Brandenburg.

§ 2