Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 18. Erhaltungszielverordnung
18. ErhZV§ 1 Festsetzung
Die in Anlage 1 aufgeführten und in Anlage 2 näher beschriebenen Gebiete werden gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/ EWG als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) in den in § 3 bestimmten Grenzen festgesetzt. Sie sind Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und liegen vollständig oder anteilig in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming sowie in den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam.
Einzelnorm