Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Exklavenaufhebungsverordnung

2.ExAufhV

§ 2 Rechtsfolgen

(1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den

betroffenen Gemeinden nicht statt.

(2) Mit Wirksamwerden der Verordnung gilt in den neu

zugeordneten Gebieten das Ortsrecht der Gemeinde, der sie zugeordnet wurden.

(3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die

Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das

ununterbrochene Wohnen in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde,

der das Gebiet zugeordnet wird.

§ 1 § 3