Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree

2.GemGebRefGBbg

§ 7 Wahlbehörde

Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien

Stadt. Wahlbehörde für die neu gebildete Gemeinde Neuhausen/ Spree

ist der Hauptverwaltungsbeamte des Amtes Neuhausen/Spree. Dieser nimmt die

Funktion als Wahlbehörde bis zum Amtsantritt des neu gewählten

Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 6 § 8