Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree
2.GemGebRefGBbg§ 7 Wahlbehörde
Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien
Stadt. Wahlbehörde für die neu gebildete Gemeinde Neuhausen/ Spree
ist der Hauptverwaltungsbeamte des Amtes Neuhausen/Spree. Dieser nimmt die
Funktion als Wahlbehörde bis zum Amtsantritt des neu gewählten
Hauptverwaltungsbeamten wahr.