Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 25. Erhaltungszielverordnung

25. ErhZV

§ 2 Erhaltungsziele

(1) Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. In den Anlagen 3 und 4 werden für die in Anlage 1 aufgeführten Gebiete die ökologischen Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG beschrieben.

(2) Soweit Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flächengleich mit den in Anlage 2 aufgeführten Naturschutzgebieten sind, ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus der jeweiligen Verordnung über das Naturschutzgebiet. Die in einem Gebiet jeweils anwendbaren Schutzgebietsverordnungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Einzelnorm

§ 1 § 3