Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dritte Exklavenaufhebungsverordnung
3.ExAufhV§ 2 Rechtsfolgen
(1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den
betroffenen Gemeinden nicht statt.
(2) Mit Wirksamwerden der Verordnung gilt in den neu
zugeordneten Gebieten das Ortsrecht der Gemeinde, der sie zugeordnet wurden.
(3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die
Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das
ununterbrochene Wohnen in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde,
der das Gebiet zugeordnet wird.