Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vierte Erhaltungszielverordnung
4. ErhZV§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 2. Dezember 2016
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.
Anlagen
1
Anlage 1 - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 606.1 KB
2
Anlage 2 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 7.7 MB
3
Anlage 3 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 640.0 KB
4
Anlage 4 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG 663.8 KB
5
Anlage 5 - Übersichtskarte, Topografische Karte 629.8 KB