Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming
4.GemGebRefGBbg§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung
beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten
Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,
gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.
§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.