Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming

4.GemGebRefGBbg

§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung

beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten

Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,

gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung

bleibt unberührt.

(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.

§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 26 § 28