Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming

4.GemGebRefGBbg

§ 32 Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung

erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003

entstandene Gebiet.

§ 31 § 33