Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming
4.GemGebRefGBbg§ 32 Wahlgebiet
Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
entstandene Gebiet.