Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gemeindegliederungsgesetz

4.GemGlG

§ 1

(1) Das in der Anlage zu diesem Gesetz näher bezeichnete Gebiet "Gemarkung Zehrensdorf" wird eine Gemeinde mit besonderem Status und erhält den Namen "Waldstadt". Zur Herstellung ihrer funktionsfähigen Selbstverwaltung und mit dem Ziel der Bildung einer einheitlichen Gemeinde im Amt Zossen, Landkreis Teltow-Fläming, unterliegt sie bis zum Tag der nächsten

Kommunalwahl den besonderen Regelungen dieses Gesetzes. Im übrigen finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften auch auf die Gemeinde Waldstadt Anwendung.

(2) Die Gemeinde Waldstadt nimmt ihre Selbstverwaltungsaufgaben durch Beauftragte wahr. Die Beauftragten können mit der Vorbereitung und

Durchführung ihrer Beschlüsse das Amt Zossen beauftragen.

(3) Die für dieses Gebiet zu erledigenden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten werden vom Amt Zossen und dem

Landkreis Teltow-Fläming wahrgenommen.

(4) Die Gemeinde Waldstadt gehört zum Landkreis Teltow-Fläming.

(5) Die Beteiligungsrechte der Einwohner und Bürger bleiben unberührt.

§ 2