Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gemeindegliederungsgesetz

4.GemGlG

§ 3

(1) Sofern sich bis vier Monate vor dem Tag der nächsten Kommunalwahl im Amt Zossen ein Gemeindezusammenschluß vollzogen hat, der mindestens

75 vom Hundert der Einwohner der Gemeinden des Amtes Zossen umfaßt, wird die Gemeinde Waldstadt mit dieser Kommunalwahl Teil der aus dem Zusammenschluß

hervorgegangenen Gemeinde.

(2) Wenn bis vier Monate vor dem Tag der nächsten Kommunalwahl keine Gemeinde im Sinne von Absatz 1 entstanden ist, wird die Gemeinde Waldstadt mit dem Tag der nächsten Kommunalwahl amtsangehörige Gemeinde des Amtes Zossen.

§ 2 § 4