Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Exklavenaufhebungsverordnung
5.ExAufhV§ 2 Rechtsfolgen
(1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den betroffenen
Gemeinden nicht statt.
(2) Mit Wirksamwerden der Gebietsänderungen gilt in den neu
zugeordneten Gebieten das Ortsrecht der Gemeinde, der sie zugeordnet wurden.
(3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die Dauer des
Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen
in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde, der das Gebiet
zugeordnet wird.