Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Exklavenaufhebungsverordnung

5.ExAufhV

§ 2 Rechtsfolgen

(1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den betroffenen

Gemeinden nicht statt.

(2) Mit Wirksamwerden der Gebietsänderungen gilt in den neu

zugeordneten Gebieten das Ortsrecht der Gemeinde, der sie zugeordnet wurden.

(3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die Dauer des

Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen

in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde, der das Gebiet

zugeordnet wird.

§ 1 § 3