Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark

5.GemGebRefGBbg

§ 45 Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden

spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003

berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher

dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter

Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen

übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der

bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl

noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,

so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung

vorzunehmen.

(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende

der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.

5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer

Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder

Dienstvorgesetzten wahrgenommen.

(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung

des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der

§§ 20 und 21 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben

unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der

Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft

die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen

Festlegungen.

§ 44 § 46