Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark
5.GemGebRefGBbg§ 45 Wahlleiter und Wahlkreis
(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher
dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter
Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen
übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer
Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder
Dienstvorgesetzten wahrgenommen.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben
unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der
Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft
die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen
Festlegungen.