Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 39 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer

Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer

Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort,

längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.

(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer

Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse

für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der

Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen

zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der

einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie

des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes

erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften

nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die

zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der

betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist

betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen

Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde

über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft

zugeordnet wird.

§ 38 § 40