Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 45 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der

Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger

Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober

1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern

die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen

Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach

Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20.

Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen

wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind

insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des

Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3.

Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg

geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der

Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.

(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder

Auflösung von Ämtern entsprechend.

(3) Die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster,

Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße des Landes Brandenburg

bestehen zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem

Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage

zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Ämtern.

§ 44 § 46