Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 45 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der
Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger
Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober
1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern
die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen
Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach
Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20.
Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des
Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3.
Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg
geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der
Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.
(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder
Auflösung von Ämtern entsprechend.
(3) Die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße des Landes Brandenburg
bestehen zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem
Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage
zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Ämtern.