Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Siebte Erhaltungszielverordnung

7. ErhZV

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 8. Mai 2017

Der Minister für Ländliche Entwicklung,

Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

Anlagen

1

Anlage 1 - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 595.9 KB

2

Anlage 2 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 4.9 MB

3

Anlage 3 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 646.6 KB

4

Anlage 4 - Ökologische Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG 644.5 KB

5

Anlage 5 - Übersichtskarte, Topografische Karten 603.7 KB

§ 3